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Das Muss Man Wissen Wenn Man Sein Bike Umbaut


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#1 derKosta

derKosta

    4Motek Racing

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Geschrieben 26 Mai 2007 - 21:40 Uhr

Was ist eine ABE oder ein Teilegutachten?
Welche Zubehoerteile muss ich beim Nachruesten an meinen Bike eintragen?
Was schreibt die STVZO ( Strassenverkehrs - zulassungs - ordnung ) vor?

Die Allgemeine Betrieberlaubnis (ABE) fuer Fahrzeuge

Fuer jedes Fahrzeug, das fuer den oeffentlichen Verkehr zugelassen werden soll, ist eine Betriebserlaubnis notwendig. (Allgemein oder auch Einzel-Betriebserlaubnis) Bevor diese dem Hersteller erteilt wird, muss durch einem anerkannten Sachverstaendigen ( a.S. ) untersucht werden, ob es den Bestimmungen der StVZO entspricht. Bei Fahrzeugen, die in grossen Stueckzahlen gefertigt, verkauft und zum Verkehr zugelassen werden sollen, bemuehen sich die Hersteller um eine so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis kurz ABE fuer ihren gefertigten Fahrzeugtyp. In diesem Fall wird ein Exemplar des Fahrzeugs oft schon lange bevor es offiziell zum Verkauf angeboten wird untersucht und durch eine vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragte Stelle (in der Regel die aaS der Typpruefstellen) geprueft. Verlaeuft die Pruefung erfolgreich, wird dem Fahrzeug-Hersteller oder dem Importeur die ABE erteilt. Er verpflichtet sich damit, weitere Fahrzeuge in derselben Ausfuehrung und Qualitaet wie jenes,das geprueft wurde, zu bauen und beabsichtigte aenderungen durch entsprechende, so genannte Nachtragsgutachten bestaetigen und genehmigen zu lassen. Die ABE erspart dem Hersteller also, jedes einzelne Fahrzeuge zusammen mit einem dazugehoerigen Fahrzeugbrief auszuliefern, so dass der Kaeufer dieses bei der fuer seinen Wohnsitz zustaendigen Stelle (Strassenverkehrsamt, Landratsamt etc.) zum Verkehr zulassen kann. Die ABE wird allerdings bei neu gefertigten Fahrzeugtypen immer mehr durch die EG-Typgenehmigung ersetzt.


Die EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeuge

Fuer Fahrzeuge kann auch eine EG-Typgenehmigung erteilt werden.Bei Motorraedern gibt es eine solche erst seit 1999, waehrend dies fuer Pkw bereits seit 1996 in Deutschland moeglich ist . Ein Fahrzeugtyp wird dabei komplett noch EG-Einzelrichtlinien geprueft, die in einer Gesamtbetriebserlaubnis-Richtlinie (fuer Motorraeder ist dies die RREG 92/61 /EG) genannt sind.Die EG-Typgenehmigung ist quasi eine europaeische ABE. Mit der EG-Typgenehmigung ist zwar ein wichtiges Element europaeisch harmonisiert, jedoch nicht das gesamte Zulassungsverfahren. Die eigent-liche Zulassung (Kennzeichen, Fahrzeugpapiere, Zulassungsverfahren, Fahrzeugregister) ist noch nicht harmonisiert und laeuft deshalb nach den bisherigen nationalen Vorschriften weiter, wobei die EG-Typgenehrnigung in die Vorschriften der StVZO mit aufgenommen wurde. Bei Vorlage einer entsprechenden uebereinstimmungsbescheinigung mit dem EG-Typ braucht keine (nationale) Betriebserlaubnis beantragt wer-den, die EG-Typgenehmigung ist ausreichend. Der Fahrzeug-Brief kann direkt von der Zulassungsstelle - ohne vorherige Begutachtung noch § 21 durch einen..aciS - ausgefuellt werden. Die Zulassungsstelle hat in diesem Fall in der Ubereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, dass von ihr ein Fahrzeug-Brief ausgestellt wurde. Sollte jedoch bei einem Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung keine Ubereinstimmungsbescheinigung vorhanden sein, ist eine Begutachtung noch § 21 durchzufuehren.


Die EG-Typgenehmigung fuer Fahrzeugteile

Eine EG-Typgenehmigung kann auch fuer Fahrzeugteile erteilt werden. Hierbei spricht man auch von einer so genannten "EG-Bauartgenehmigung".
Bei den Fahrzeugteilen unterscheidet man:
- Technische Einheiten:
sind eigenstaendig genehmigungsfaehig, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere Fahrzeug-Typ(en)
- Bauteile:
sind selbstaendig Genehmigungsfaehig unabhaengig von einem Fahrzeug-Typ Der Genehmigungsinhaber (in der Regel der Teilehersteller) muss die Teile entsprechend kennzeichnen und bei Verwendungsbeschraenkungen Angaben hierzu und Vorschriften ueber den Einbau mitgeben.


Die Einzel-Betriebserlaubnis

Beabsichtigt ein Hersteller, von einem Fahrzeugtyp nur ganz wenige zu bauen, lohnen sich die Kosten fuer eine ABE selten. In diesem Fall gibt es die Moeglichkeit, jedes einzelne Fahrzeug von einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen begutachten und ueberpruefen zu lassen, ob es den Bestimmungen der StVZO entspricht. Dies kann in diesem Fall der Hersteller im Herstellungsland selbst, zweckmaessigerweise meist aber dessen Importeur veranlassen, der dieses Fahrzeug in Deutschland verkaufen moechte. Dazu ist das entsprechende Fahrzeug in Deutschland einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen vorzufuehren, der noch positivem Pruefungsverlauf ein Gutachten noch § 21 der StVZO ausstellt. Mit diesem Gutachten kann der Importeur/Kaeufer bei der fuer seinen Wohnsitz zustaendigen Stelle einen Fahrzeugbrief beantragen, der von dieser entsprechend dem § 21 Gutachten ausgestellt wird. Anschliessend wird durch diese Stelle die Einzel-Betriebserlaubnis fuer das Fahrzeug erteilt.


Das Typgutachten fuer Fahrzeuge

Wie die Bezeichnung schon erahnen laesst, handelt es sich hierbei um das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen fuer einen ganz bestimmten Fahrzeugtyp. Darin wird bescheinigt, dass das ihm vorgehrte und von ihm begutachtete Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO itspricht. Will jemand ein Fahrzeug gleichen Typs im Geltungsbereich der StVZO zulassen, so kann der amtlich anerkannte Sachverstaendige, dem das Fahrzeug vorzufuehren ist, mit Hilfe dieses Gutachtens das nach 21 der StVZO notwendige Gutachten fuer dieses Fahrzeug ausstellen. er weitere Verlauf fuer die Zulassung des Fahrzeugs ist dann wie bei der Einzel-Betriebserlaubnis.


Pruefbericht/Teiliegutachten fuer Fahrzeugteile

Anstelle einer auch fuer Fahrzeugteile vergleichsweise teuren ABE koennen Hersteller (oder deren Generalvertreter/Importeure, falls der Hersteller n Ausland sitzt) von Umbau-, Austausch- oder Zubehoerteilen auch Prueferichte (auch TUV-Gutachten genannt) erstellen lassen. Beim Anbau eines Teils, fuer das es einen solchen Pruefbericht gibt, muss noch Anbau des Teils das Fahrzeug unmittelbar einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen vorgefuehrt werden. Diesem dient der Pruefbericht als Arbeitshilfe bei er Begutachtung, damit nicht jedes Mal dieselben aufwendigen und teuren Pruefungen wiederholt werden muessen. Die Eintragung von Teilen mit dazugehoerenden Pruefberichten ist in der Regel problemlos. Nachdem der amtlich anerkannte Sachverstaendige begutachtet und die aenderungen entweder im Fahrzeugbrief oder in einem separaten Gutachten beschrieben hat, muss von der Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis fuer das Fahrzeug neu erteilt werden.

Pruefberichte werden, wo es moeglich ist, immer mehr von so genannten Teilegutachten verdraengt. Beim Anbau eines Teils, fuer das ein solches Teilegutachten besteht, muss der ordnungsgemaesse Anbau unmittelbar von einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefer oder von einem Pruefingenieur abgenommen werden. Wenn alles in Ordnung ist, wird der Anbau im Teilegutachten selbst oder auf einem gesonderten Blatt bestaetigt. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Je noch Art der aenderung genuegt es, entweder das Teilegutachten und die Anbaubestaetigungstaendig mitzufuehren oder die Fahrzeugpapiere erst bei naechster Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren (z. B. An- oder Abmelden, Verkauf des Fahrzeugs, Wohnort-Wechsel) berichtigen zu lassen. Im Gutachten selbst oder auf der Bestaetigung ist eventuell auch erwaehnt, das die Fahrzeugpapiere sofort bei der Zulassungsstelle berichtigt werden muessen. Dies ist dann der Fall, wenn sich Daten des Fahrzeugbriefs und -scheins aendern, die Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften haben, z. B. auf die Kraftfahrzeugsteuer (durch eine Hubrraumaenderung) oder die Haftpflichtversicherung (durch eine Motorleistungsaenderung).

Anmerkung: Auch nach der aenderung der Fahrzeugpapiere muss das Teilegutachten weiterhin mitgefuehrt werden, sofern nicht der Zusatz *ohne Beschraenkungen oder Auflagen* in der Anbaubestaetigung bzw. Fahrzeugpapieren aufgenommen ist.


Unbedenklichkeitsbescheinigung

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dann noetig, wenn am Fahrzeug Umbauten oder Umruestungen beabsichtigt sind, die die Fahrsicherheit beeintraechtigen koennen bekanntestes Beispiel: die Reifen. In diesem Fall muss der Fahrzeug-Hersteller schriftlich bestaetigen, dass gegen den geplanten Umbau von seiner Seite aus keine Bedenken bezueglich der Fahrsicherheit bestehen. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung erhaelt der Kunde auf Anforderung, um damit den Umbau einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen vorfuehren und falls keine Einwaende bestehen - mit dessen Gutachten die Anderung am Fahrzeug bei der Zulassungsstelle in die Fohrzeugpapiere eintragen lassen zu koennen. Bei manchen Umbauten oder Umruestungen setzt der Fahrzeug-Hersteller gleichzeitig weitere Anderungen voraus - beispielsweise bei Reifen (wo eventuell eine bestimmte Felgengroesse vorausgesetzt wird), Bremsanlagen (nur in Verbindung mit bestimmten Raedern) oder Leistungserhoehung am Motor (mit entsprechenden Reifen, falls durch die Leistungserhoehung die urspruenglich montierten Reifen den Geschwindigkeits-Anforderungen nicht mehr genuegen sollten).


Tuev Faelligkeitsdatum

Ab dem 01.012.1999 gilt:

- das Fahrzeug muss im Monat der Faelligkeit vorgefuehrt werden .
- die Pruefplakette wird mit Ablauf der jeweils angegebenen Monats ungueltig .
vorher : 2 Monate . diese Frist verlaengert sich um einen Monat , wenn bei der Durchfuehrung der Hauptuntersuchung Maengel festgestellt werden , die vor Zustellung einer neuen Pruefplakette noch behoben werden muessen ,d.h. der Halter hat fuer eine eventuelle Reparatur einen Monat Zeit.
- Die neue HU - Frist beginnt mit dem Monat der Faelligkeit ( alt : Monat d. Vorfuehrung )

Beispiel:

Alt : galt vor dem 01.12.1999
HU - Faelligkeit 4 / 1999 ; Vorfuehrung : 6 / 1999 - Pruefplakette auf 6 / 2001
Neu : gilt ab 01.12.1999
HU - Faelligkeit 12 / 1999 ; Vorfuehrung : 2 / 2000 - Pruefplakette auf 12 / 2001


Kennzeichen § 60

Kennzeichen muessen reflektierend sein, duerfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie duerfen auch nicht mit Glas, Folien oder aehnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Groesse und Gestaltung sind vorgeschrieben. Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muss mindestens 30 cm ueber der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Kfz es zulaesst, nicht hoeher als 120 cm ueber der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muss in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeug-Laengsachse stets lesbar sein. Hintere Kennzeichen muessen so beleuchtet sein, dass sie auf 25 m (reflektierende Kennzeichen auf 20 m) lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weisses Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Reflektierende Kennzeichen sind nur an Kfz Pflicht, die ab dem 29.09.89 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder aus anderem Anlass ein neues Kennzeichen erhalten.


Motorleistung (Umrechnung von PS auf KW)

Seit dem 01.01.1978 wird die Leistung eines Motors offiziell in KW ( Kilowatt ) anstelle von PS angegeben:
Ein PS entspricht dabei 0,7355 KW , ein KW entspricht 1,35962 PS


Alarmanlage

Motorraeder duerfen mit einer Alarmanlage ausgeruestet werden , deren Funktionsweise in § 38b der STVZO vorgeschrieben ist . Ihr Anbau muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.


Auspuffanlage

Eine Auspuffanlage setzt sich aus Auspuffrohr ( Kruemmer ) , evtl. Vorschalldaempfer u. Nachschalldaempfer ( auch Endschalldaempfer genannt ) zusammen , in wenigen Faellen auch Katalysator samt Lambda - Sonde hinzu. Sofern nur das Auspuffrohr ( Kruemmer ) gewechselt wird , ist gegen ein Zubehoerteil ( solange es den Massen und der Form auf Fahrgeraeusch u. Motorleistung und sind daher genehmigungspflichtig.


Schalldaempfer

Schalldaempfer muessen so angebaut sein, dass deren Austrittsrichtung parallel zur Ebene durch die Fahrzeug-Laengsachse gerichtet ist bzw. die in § 47c vorgegebenen Richtungen eingehalten werden (vgl. S. 29) Schallduempfer mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis muessen nicht eingetragen werden, lediglich solche, fuer die nur ein Teilegutachten oder Pruefbericht vorliegt. Es ist durchaus moeglich, eine Auspuffanlage oder einen Schalldaempfer noch eigenen Vorstellungen zu bauen und eintragen zu lassen. Dabei muessen die maximal auftretenden Geraeuschwerte allerdings den im Fahrzeugbrief eingetragenen Werten entsprechen bzw. duerfen die zulaessigen Fahrgeraeuschgrenzwerte nicht ueberschreiten. Die Motorleistung darf sich maximal um fuenf Prozent aendern (Anmerkung: Fuer Standgeraeusch gibt es keine Grenzwerte). Ansonsten ist zusaetzlich ein Abgasnachweis erforderlich, sofern die Erstzulassung des Fahrzeugs zum Verkehr ab dem 1. 1. 1989 erfolgte. Die Nachmessung von Geraeusch und Motorleistung werden allerdings vom amtlich anerkannten Sachverstaendigen verlangt, wenn kein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden kann.

Die Eintragung von Austauschschalldaempfern ohne EG-Kennzeichnung ist allerdings nur bei Kraftraedern moeglich, die vor dem 1.4.1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


Auspuff - Info

Nachruest-Auspuffanlagen duerfen nicht lauter als das Original sein. Mit einer EG-Betriebserlaubnis s (EG-BE), erkennbar am ein gestanzten kleinen e (plus Laenderziffer), ist eine Eintragung in die Papiere nicht noetig. Die Faelschung einer BE gilt als Straftat. Im Kfz-Schein gibt's zwei Werte fuer die maximal zulaessige Lautstaerke: das Fahr und das Standgeraeusch. Letzteres kann bei Kontrollen durch die Polizei gemessen werden. Gemessen wird drei Mal in einem Abstand von 50 Zentimetern und im 45- Grad-Winkel laengs zur Auspuffoeffnung. Als Drehzahl gilt die Haelfte der Nenn-Drehzahl (falls diese ueber 5000 liegt, unter 5000 gelten drei Viertel). Der lauteste der drei Messwerte gilt, davon wird eine Toleranz von fuenf dB(A) abgezogen. Ist der ermittelte Wert hoeher als der Wert im Kfz-Schein, gilt die Betriebserlaubnis des Motorrads als erloschen. Als Bussgeld sind 100 Mark und 36 Mark Verwaltungskosten faellig. Die Polizei kann den beanstandeten Auspuff sicherstellen. Hat der Auspuff eine gueltige BE und ist (ohne dass daran manipuliert wurde) dennoch zu laut, so wird der Fahrer und nicht im der Hersteller dafuer verantwortlich gemacht.


Nachtrag

Die Polizei darf in keinster Weise sicherstellen! Es sei denn, sie kann an Ort und Stelle schriftlich den Nachweis ueber ein oder mehrere gestohlen gemeldeter Teile vorweisen. Oder das Fahrzeug ist Bestandteil einer Straftat. Die vorruebergehende Wegnahme eines Fahrzeugs bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemaess Artikel 14 GG. Ein Eingriff in das Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermaechtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulaesst.
Dieser Aspekt waere ggf. bei entsprechenden Massnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.

Es heisst im § 17 STVZO: Bei allen vermeintlichen Maengeln - dazu zaehlen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Maengelbericht nach § 17.... ausstellen, der in angemessener Zeit(1-2 Wochen) zu ueberpruefen ist.

Die zustaendigen Behoerden koennen lediglich den Betrieb des Fahrzeugs untersagen, solange die Maengel nicht behoben sind.

Das offiziell nicht erhaeltliche Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlass zu der Annahme, das ein Kfz den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht(§ 49 StVZO), so ist der Fuehrer des Kfz auf Weisung der Polizei verpflichtet, (z.B. Auspuff) den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Kfz, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurueckzulegende Umweg nicht mehr als 6 km betraegt.

Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja wohl beim Motorradfahrer!

Ein von einem amtlich anerkannten Sachverstaendigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gueltige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gruenden oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt oder eingezogen werden.


Polieren

Nachtraegliches Polieren von Kraftradrahmen , Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen z.b Gabeltauchrohren o. bruecken , Schwingen ist nur zulaessig , wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwaechung der Bauteile ausgeschlossen werden kann . Durch Schleifen bearbeitete Schweissnaht ueberhoehungen sind allerdings unzulaessig . Das nachtraegliche Polieren von Raedern ist Ebenfalls nicht gestattet.


Blinkleuchten

Anstelle eines Blinkerpaares vorn und hinten duerfen an Motorraeder auch sogenannte Ochsenaugen - Blinker in den Lenkerenden - angebaut werden . Dann muss der Abstand zu den Blinker minestens 560 mm betragen . Aus Gruenden der Verkehrssicherheit sollten die serienmaessigen hinteren Blinker am Fahrzeug verbleiben , da Ochsenaugen haeufig nicht immer sichtbar sind.


Rueckstrahler

Rueckstrahler das man auch das Katzenauge nennt , sind bauartgenehmigungspfilchtig . Ihre Form darf nicht rechteckig sein , und sie muessen in der Laengsmittelebene des Fahrzeug oder symmetrisch dazu angebracht sein. Beim Gespann muessen zwei Rueckstrahler montiert werden, nicht weiter als 400 mm vom aeusseren Rand entfernt und hoechstens 900 mm ueber der Fahrbahn.


Luftfilter

Als Filterelemente werden entweder solche auf Papier- oder SchaumstoffBasis verwendet, frueher auch ein feines mehrschichtiges und oelbenetztes Drahtgewebe. Waehrend Papierfilter Elemente noch vom Motorradhersteller empfohlenen Intervallen ausgetauscht werden sollten, lassen sich Schaumstoff Elemente durch Auswaschen und erneutes Einoelen mit duennem oel wieder verwenden. Auf dem Zubehoermarkt werden anstelle der (im Ansauggehaeuse untergebrachten) serienmaessigen Luftfilter auch Filter angeboten, die direkt am Vergasergehaeuse montiert werden. Werden solche Filter an Motorraedern montiert, die gemaess Betriebserlaubnis ohne Ansauggeraeuschdaempfung (und Filterung der Ansaugluft) gefahren werden duerfen, gibt es in der Regel keine Einwaende. In anderen Faellen wird jedoch wegen erhoehten Fahrgeraeuschs, (weil ja die Ansauggeraeuschdaempfung wegfaellt) und moeglicher aenderung der Motorleistung des Abgasausstosses die Betriebslaubnis erloeschen .Ob eine Wiedererteilung moeglich ist, haengt von teuren Messungen ab. Bei Motorraedern, die vor dem 1.1. 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, muessen dazu lediglich Motorleistung und Geraeuschwertung ueberprueft werden.


Rueckspiegel

Fuer Kraftraeder ist mindestens ein Rueckspiegel auf der linken Fahrzeugseite vorgeschrieben. Solche , die ab dem 1.1.1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hoechstge = Schwindigkeit mehr als 100 km/h betraegt , muessen einen Rueckspiegel links und rechts haben. Die Groesse der spiegelnden Flaeche muss mindestens 60 cm2 betragen.
Hinweis :
Nach EG - Norm muessen runde Rueckspiegel mindestens 100 mm Durchmesser haben, ovalfoermige Spiegel mindestens 150 mm quer und 100 mm hoch haben. Nach EG - Norm muss die spiegelnde Flaeche mindestens 69 cm2 betragen.


Bremsanlage

aenderungen an der Bremsanlage sind generell genehmigungspflichtig sofern es sich nicht um den Austausch von Verschleissteilen wie Bremsbelaegen, Bremsscheiben oder Hydraulikleitungen handelt - vorausgesetzt, es werden Originalersatzteile des Herstellers verwendet. Werden bespielsweise Belaege aus dem Zubehoer-Angebot verwendet, so muessen diese eine Betriebserlaubnis oder ein Teilgutachten fuer das entsprechende Motorrad haben . Sollten Teile oder gar gesamte Hydraulik-Leitung ersetzt werden, kann anstelle der Originalteile auch eine Leitung aus mit Stahldrahtgewebe ummantelten Gummi oder Teflonrohr gewaehlt werden. Vom Anbieter muss dazu ein Pruefbericht oder Teilegutachten ( seit 1994 muessen solche Leitungen FMVSS Norm erfuellen ) mitgeliefert werden , der das vom Vorfuehrenden zum Eintragung vorzulegen ist. Gleiches gilt falls andere Bremsscheiben ( Material , Durchmesser bearbeitete Scheiben ) , Bremszangen oder Hauptbremszylinder montiert werden.


Federbeine

Federbeine oder Zentralfederung gehoeren zu jenen Bauteilen , die das Fahrverhalten beeinflussen und deren Bauart im Rahmen der Erteilung des Betriebserlaubnis festgehalten wird. Der Wechsel der Original-Schraubenfeder gegen eine andere, etwa mit progressiver statt linearer Federkennung oder anderer Drahtstaerke, oder gar der Austausch des kompletten Federbeins ist genehmigungspfilchtig, nicht aber aenderungen oder der Austausch des Schwingungsdaempfers.


Fussrasten

Art und Anordnung der Fussrasten fuer Fahrer und Beifahrer (bei Motorraedern fuer Soziusbetrieb) sind im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis festgehalten. Jede aenderung ist daher genehmigungspflichtig - wichtig beim Kauf von sogenannten "zurueckverlegten" oder fuer Chopper - Modelle) vorverlegten Fussrastenanlagen fuer den Fahrer -und muss, da solche Teile in der Regel selten eine Allgemeine Betriebs-Erlaubnis (ABE) haben, bein TueV vorgefuehrt und eingetragen werden. Meistens werden die Bremshebeluebersetzungen geaendert, bei hydraulischen Hinterradbremsanlagen teilweise auch andere Hauptbrernszylinder eingebaut. Bei zurueverlegten Fussrastenanlagen fuer den Fahrer ist auf genuegend Abstand zu den Beifahrerfussrasten zu achten ( mindestens 25 cm ). Die spruenglichen Fahrerfussrasten koennen dabei am Fahrzeug belassen werden, sofern an den vorverlegten Rasten Fussbrems- und Schalthebel angebracht sind. Generell gilt: Nur Anlagen mit Pruefbericht oder Teilegutachten kaufen. Nichts einzuwenden ist gegen den Tausch von Fussrasten-Gummis. Hinweis. Wird ein Motorrad (durch Anbau einer entsprechenden Sitzbank mit verkuerzter Sitzlaenge) von zwei auf einsitzigen Betrieb umgebaut, muessen die urspruenglich fuer den Beifahrer angebrachten Fussrasten abgebaut werden.


Gabelfedern

In manchen Faellen sind andere Schraubenfedern in den Teleskopgabeln erwuenscht als serienmaessig eingebaut, weshalb auf dem Zubehoer-Markt entsprechende Federn angeboten werden. Auch dieser Umbau ist genehmigungspflichtig, weshalb beim Kauf solcher Federn auf das entsprechende Teilegutachten oder den Pruefbericht Wert gelegt werden muss.


Gabelstabilisator

Dieser ist, falls nicht bereits serienmaessig montiert und daher in der Betriebserlaubnis (BE) erwaehnt, ebenfalls genehmigungspflichtig. Beim Kauf daher auf ABE, Tellegutachten oder Pruefbericht achten.


Reifen

Entsprechend § 36 der StVZO sind Mindest-Profiltiefen vorgeschrieben. Fuer Reifen, die ab 1 . 10. 1998 gefertigt oder erneuert werden, besteht eine Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a StVZO. Welche Reifengroessen, -bauarten und -marken gefahren werden duerfen, ist in den Fahrzeugpapieren festgehalten. Sofern dort nur die Reifengroesse Breite und Durchmesser vorgeschrieben ist, duerfen Reifen beliebiger HerstelIer verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind mit den erforderlichen ,Geschwindigkeits-Kennbuchstaben und eventuellen Tragfaehigkeits-Kennzahlen gekennzeichnet. Sogenannte Mischbereifung (Mischung von Radial und Diagonalreifen) ist zulaessig, allerdings nur bei Kraftraedern. Die Verwendung nachgeschnittener Reifen ist unzulaessig.Ist jedoch eine sogenannte Hersteller-Bindung vorgeschrieben, duerfen nur Reifen (und meist auch nur bestimmte Typen) des in den Fahrzeugpapieren erwaehnten Herstellers montiert werden. Es ist jedoch moeglich, dass auch Reifen (der entsprechenden Groesse und mit denselben Geschwindigkeits Tragfaehigkeits-Kennzeichen) anderer Hersteller gefahren werden duerfen, wobei in diesem Fall dann eine sogenannte Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers oder dessen Generalimporteurs vorliegen muss. Je noch Art der Bescheinigung reicht es , wenn man diese bei seinen Fahrzeugpapieren staendig mitfuehrt, oder man muss damit die Reifen beim TUV in den Fahrzeugbrief eintragen lassen. Bestimmte Reifengroessen duerfen zudem nur auf Felgen mit einer vorgeschriebenen Breite montiert werden, so dass in diesem Fall ausser den alternativen Reifen auch die dazugehoerige Felgengroesse in den Fahrzeugpapieren vermerkt werden muss.sofern keine Reifentyp-Bindung vorliegt, ist es jederzeit erlaubt, Reifen zu montieren, die eigentlich fuer hoehere Geschwindigkeiten (als Iaut Fahrzeugipieren erforderlich) gebaut sind, also beispielsweise Reifen mit dem Geschwindigkeits-Kennbuchstaben V (ueber 210 km/h) oder Z (ueber 240 n/h) statt H (bis 210 km/h) nicht aber umgekehrt. Reifen mit weissen Flanken, so genannte Weissbandreifen, sind alternativ erlaubt, sofern sie mindestens die gleichen Anforderungen wie die Originalbereifung erfuellen. Aufgesetzte Weissbandringe dagegen scheuern an den Reifenflanken und fuehrten dort zu z. T schwerwiegenden Schaeden, die ein Platzen des Reifens zur Folge haben koennen. Deshalb sind sie in der Regel nicht zulaessig. Gemaess § 51 a StVZO sind auch Reifen mit ringfoermig zusammenhaengenden retroflektierenden Weissen Streifen erlaubt. Solche Reifen wurden voruebergehend angeboten.


Reifenbetriebserkennung
120 / 90 - 18 65 H
Reifennennbreite					 120
Querschnittsverhaeltnis %			90
Kennzeichen fuer Reifenbauart
Felgendurchmesser					 18
Tragfaehigkeits - Kennzahl ( LI )	 65
Geschwindigkeits - Symbol			 H

Quelle
  • leider nicht mehr Verfügbar - offline


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Geschrieben 26 Mai 2007 - 21:40 Uhr

Hallo derKosta,

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