also so nach dem motto... stvo handbuch zum mitführen?!
gruß
Geschrieben 26 April 2007 - 12:26 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 12:26 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 12:29 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 12:41 Uhr
die meisten sachen, die uns interessieren stehen nicht mehr in der stvzo sondern in der FZV! da brauch man sich aber nichts angucken weil es da noch einiges auszubessern gibt. da sind noch viele fragen offen!http://www.stvzo.de
mitnehmen musste das nich. is ja nich deine aufgabe das gesetz auswendig zu kennen. dafür werden andere bezahlt
Geschrieben 26 April 2007 - 12:54 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 14:04 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 14:08 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 14:17 Uhr
das Problem ist mithin nicht das Erlöschen der BE; die BE eines Kfz erlischt weiterhin, wenn die Voraussetzungen des § 19/II StVZO eintreten:
- Änderung der in der BE genehmigten Fahrzeugart
- Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten...
- Abgas-/Geräuschverhalten verschlechtert...
- Einschränkungen/Einbauanweisungen nicht eingehalten...
sondern die Ahndungsmöglichkeit.
Die Rechtsfolge war im alten § 18/I StVZO, dass das Erlöschen der BE gleichzeitig bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ein Erlöschen der Zulassung verursachte, denn die BE war früher BESTANDTEIL der Zulassung (neben Zuteilung von amtl. Kennz.) ...
Rechtsfolge beim zulassungsfreien Kfz war schlicht der § 18/III StVZO, Führen eines zulfreien Kfz obwohl die BE erloschen war. (Hier war das Erlöschen der BE direkt als OWi genannt und im § 69a StVZO gelistet)!!
Der § 18 STVZO wurde durch § 3 FZV abgelöst. Der § 3 FZV ist in seiner Systematik jedoch anders aufgebaut. Die BE ist nicht mehr BESTANDTEIL der Zulassung sondern VORAUSSETZUNG (wie auch Haftpflichtversicherung); daher erfolgt die Erteilung der BE auch nicht mehr durch die Aushändigung des Fahrzeugscheines, sondern muß bereits vorher erteilt sein.
Folglich ist beim Erlöschen der BE das Fahrzeug weiterhin zum Verkehr zugelassen.
Da es versäumt wurde, das Inbetriebsetzen von zulassungspflichtigen Kfz ohne BE direkt als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, liegt hier eine Gesetzeslücke vor, die einige Bundesländer und auch der Bund (s.o.) durch vorläufige Ahndungshinweise mit Hinweis auf den Auffangtatbestand des § 30 bzw § 31/II StVZO regeln.
Kommt keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zum tragen, wird auf
TBNr. 330006 (Führer)
TBNr. 331006 (Halter)
verwiesen.
Ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu konstatieren, sind
TBNr. 330606 (Fahrer)
TBNr. 331621 (Halter)
einschlägig.
Unberührt von dieser Regelung bleiben die Vorschriften für Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren gem. § 3/II FZV ausgenommen sind. Für diese ist die Voraussetzung der Inbetriebnahme im § 4 FZV geregelt. Und hier ist auch bei Mißachtung der Vorschriften (... ohne BE ... § 4/I FZV) eine direkte Ahndung im § 48 FZV i.V.m. § 4/I und VI FZV möglich.
Soweit mir bekannt, hat nicht nur das BMVBW, sondern auch das Bayer. StMI entsprechende Ahndungshinweise an ihre Bußgeldstellen und Polizeidienststellen versandt.
Enstsprechender Hinweis der Bußgeldbehörde aus Hessen liegen mir ebenfalls vor.
Ob dies ein Versäumnis war oder man diese Lücke vorübergehend in Kauf nahm, bis eine entsprechend beabsichtigte BetriebserlaubnisVO erlassen wird, ist mir nicht bekannt.
Geschrieben 26 April 2007 - 14:48 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 15:10 Uhr
Geschrieben 26 April 2007 - 15:32 Uhr
unwahrscheinlich aber möglich. du glaubst nicht wie viele cops selbst fahren und mind. genau so viel ahnung haben wie duWie schauts denn aus wenns ein andere Eater ist oder z.B. der alte Eater vom Leo ... Nachweisen können die das doch wohl nicht oder ?
Geschrieben 21 Mai 2007 - 19:09 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 08:32 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 09:43 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 09:47 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 09:51 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 10:09 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 10:41 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 18:59 Uhr
Geschrieben 22 Mai 2007 - 20:24 Uhr