1) Ich habe den Führerschein B und möchte am liebsten einen 1200kg Anhänger für 3 Motorräder ziehen. Mein Auto darf auch genau 1200kg ziehen laut Fahrzeugschein. Mit meinem Führerschein darf ich einen Anhänger ziehen, dessen zulässige Gesamtmasse nicht größer ist als die Leermasse meines Fahrzeugs. Und alles insgesamt unter 3,5t bleibt. Jetzt hat mein Golf leider nur ein Leergewicht von 1164kg. Dann kommen dazu ja noch die 16kg der Anhängerkupplung. Also fehlen mir genau 20kg, damit ich den 3er Anhänger legal fahren darf. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich mir beim TÜV das zusätzliche Gewicht eintragen lasse?
2) Die Anhängerkupplung hat ein EG-Gen.-Zeichen (e1*94/20*1001*XX). Und es liegt ein Vordruck einer Abnahmebestätigung nach § 19 Absatz 3 StVZO bei. Laut Wikipedia muss ich die AHK aber nicht sofort eintragen lassen:
Die Voraussetzungen für einen abnahmefreien Anbau der AHK nach §19 Abs. 3 STVZO sind im Einzelnen in Deutschland, wie folgt:
- Die AHK muss eine EU-Zulassung haben (Prüfzeichen mit e beginnend).
- Nach §27 STVZO muss die AHK spätestens bei der nächsten Befassung (Halterwechsel) in die Fahrzeugpapiere unter Vorlage der Einbauanleitung bei der Zulassungsstelle eingetragen werden.
- Die zulässige Anhängelast ist anhand des D-Wertes der Anhängerkupplung zu überprüfen.
- Ist die errechnete Anhängelast geringer als die in den Fahrzeugpapieren unter Ziffer 28 eingetragene Anhängelast, so muss diese nach §27 Abs.1a über die Zulassungsstelle geändert werden.
Muss ich jetzt mit der Abnahmebestätigung zum TÜV oder reicht es, wenn ich beim Halterwechsel die Einbauanleitung der Zulassungstelle zeige?
Edited by Grillmeister, 28 August 2007 - 13:49 Uhr.





