Quelle:
www.motorrad-recht.de-------
Das Problem ist bekannt: Nach der Änderung der StVZO zum 01.03.07 ist § 18 StVZO ersatzlos gestrichen worden. Damit fehlt nunmehr die Rechtsgrundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Praxis das Entfernen des DB-Killers mit einem Bußgeld von EUR 50,00 (+EUR 25,00 Verwaltungsgebühr) sowie 3 Punkten in der Verkehrssünderkartei zu ahnden.
Es stellt sich nunmehr die viel diskutierte Frage, was passiert, wenn der Biker ohne Eater erwischt wird.
Ein Wort vorweg
Dieser Artikel stellt meine eigene Meinung zu diesem Problem dar. Nach meienr Auffassung ist das Fahren ohne Eater mit EUR 25,00 bußgeldbewährt, eine Sicherheit, dass es nicht zu einer höheren Sanktion kommen kann, gibt es allerdings nicht.
Sach- und Rechtslage:
Durch das Entfernen des DB-Eaters verschlechtern sich die Emissionswerte der Bikes. Die Verschlechterung dieser Emissionswerte führt ohne weitere Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Ziff. 3 StVZO zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Wer vor dem 01.03.07 ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt hatte, für das keine Betriebserlaubnis bestand verstieß gegen § 18 StVZO. Dieser Verstoß war mit der bereits in der Einleitung genannten Sanktion geahndet.
Festzumachen ist das Bußgeld an Ziff. 214.2 BKatV (Bußgeldkatalog).
§ 18 StVZO ist mit der Reform am 01.03.08 ersatzlos gestrichen worden
Wie bereits gesagt ist es derzeit aufgrund der ersatzlosen Streichung des § 18 StVZO nicht möglich, ohne weiteres die „altbewährte“ Sanktion zu verhängen.
Voraussetzung für eine Ahndung nach der BKatV ist eine „Überleitung“, also eine Norm, die in die BKatV verweist.
Diese Brücke ist in 24 StVG zu finden. Hier wird aber wiederum vorausgesetzt, dass die jeweilige Verordnung (hier die StVZO) hierauf verweist.
Die „Überleitungen“ sind in § 69a StVZO normiert, eine entsprechende Überleitung besteht derzeit nicht.
Demnach erscheint eine Ahndung wie bisher nicht mehr möglich.
Mit gegebenen Rechtslagen, gerade zu Saissonbeginn ist zu leben, das Problem kann aufgrund des Schutzes unbeteiligter Dritter (Lärmbelästigung) nicht ungelöst bleiben.
Aus diesem Grund gibt es von Seiten der Polizei verschiedene Ansatzpunkte.
Derzeit sind 2 Fallgestaltungen bei einer Kontrolle bekannt:
Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der DB-Eater entfernt worden ist, wird der Verstoß
mit einem Bußgeld von EUR 25,00 bis EUR 30,00 verwarnt
oder
eine Anzeige aufgenommen und wie bisher mit EUR 50,00 nebst Punkten geahndet
Meines Erachtens ist die erste Lösung sachgerecht und entspricht der derzeit gültigen Rechtslage.
Mir bekannt ist, dass die letztgenannte Auffassung in Bayern und in Rheinland-Pfalz vertreten wird.
Damit wird zunächst einmal dem Biker der schwarze Peter zugeschoben, dieser darf sich dann mit dem Gericht in dieser Sache auseinandersetzen.
Zu der letztgenannten Ansicht ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Argumentiert wird damit, dass über § 30 StVZO eine Ahndung wie bisher möglich ist, den § 30 StVZO stellt eine Auffangnorm dar, die extrem weit gefasst ist.
Über § 30 StVZO gelangt man dann wiederum in die BKatV.
§ 30 StVZO setzt voraus, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.
Ausreichend ist hier bereits eine abstrakte Gefährdung, nicht notwendig ist, dass die Gefährdung bereits konkret eingetreten sein muss.
Das Argument für eine Ahndung wie bis zum 01.03.07, zumindest so weit mir bekannt ist, ist, dass die Tatbestandsalternativen des § 30 StVZO gleichwertig sind, eine Abstufung ist vom Gesetzgeber nicht vorgenommen worden.
Dies erscheint nach meiner Auffassung aber als zu oberflächlich. § 30 StVZO ist auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar. Es muss danach auch nach der jeweiligen Schwere des Verstoßes geahndet werden, eine nicht differenzierende Ahndung ist von dem Betroffenen nicht hinzunehmen.
Dies bestätigt sich auch darin, dass der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der zwar keine Gesetzeskraft erlangt, der aber immerhin zur Auslegung der einzelnen Normen der BKatV und der StVZO herangezogen wird, ein feinmaschiges, abgestuftes System für Verstöße, die nach § 30 StVZO geahndet werden, bereit hält.
So beginnt Ziff. 330000 des TBK mit einem Bußgeld von EUR 25,00 für das in Betrieb nehmen eines unvorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrzeugs.
Die Betriebnahme eines solchen Fahrzeugs mit Gefährdung ist in Ziff. 330606 zu finden. Hier ist als weitere Voraussetzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannt.
Als weiteres Argument gegen eine undifferenzierte Betrachtung des § 30 StVZO lässt sich ebenfalls anführen, dass auch die BKatV in Ziff. 214.2 Beispiele für eine wesentliche Gefährdung nennt, nämlich Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen. Demnach erscheint es gerade nicht ausreichend, dass durch das Entfernen des DB-Eaters eine abstrakte Gefahr geschaffen wird.
Im Ergebnis bleibt es also dabei, eine Ahndung ist derzeit nur mit EUR 25,00 möglich.
Auch aus den Regelungen der FZV ergibt sich keine andere Würdigung.
§ 3 FZV regelt die Zulassung eines Fahrzeugs. Jedes Fahrzeug, mit dem im öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen werden soll, muss Zugelassen sein
Eine Überleitung in die BKatV wäre nach der FZV zwar möglich und denkbar.
Die FZV bezieht sich dabei nicht nur auf die Ersterteilung der Zulassung, den aus § 3 FZV ergibt sich, dass die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung erfolgt.
Zu beachten ist, dass § 13 FZV einen detallierten Katalog zur Verfügung stellt, wann Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden sind.
Gemäß Ziff. 9 sind Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte nur dann zu melden, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.
§ 19 Abs. 2 StVZO stellt allerdings kein Verkehrsverbot dar, so dass eine Änderung der Emissionswerte durch Entfernen des Eaters gerade nicht von der FZV erfasst sein dürfte.
Zu beachten ist ferner, dass bei einer unreflektierten Anwendung der FZV über diese eine umfassende Pflicht zur Selbstanzeige des Halters oder Eigentümers des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde konstituiert werden würde.
Gem. § 5 Abs. 2 FZV hätte der Halter nunmehr das Bike mit Entfernen des Eaters sofort außer Betrieb setzen zu lassen.
Kommt er diesem nicht nach, begeht er ebenfalls eine OWi. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es fehlt hier zum Einen an der Verhältnismäßigkeit.
In vielen Fällen sind der Halter und der Fahrer auch personenverschieden, der Halter wird in den meisten Fällen aber auch regelmäßig keine Kenntnis davon haben, dass der Eater entfernt worden ist. § 5 Abs. 2 FZV setzt aber gerade kein Wissen des Halters um die Manipulation voraus.
Die FZV kann demnach (noch) nicht auf die Fälle des Fahren ohne Eater angewandt werden.
Es bedarf daher nach meiner Ansicht einer weiteren Abstimmung der Regelwerke StVZO und FZV um deren Anwendungsbereiche deutlich voneinander abzugrenzen und somit Rechtssicherheit für den Bürger zu schaffen.
Fazit:
Soweit der Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld bewährt ist, dass Punkte nach sich zieht, sollte aufgrund der mitunter schwerwiegenden Folgen des Punkteaufbaus in jedem Fall die Argumentation der Verwaltungsbehörde durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Zur Klärung der Frage der künftigen Ahndung ist der Gesetzgeber gefragt, eine solche ist nur Herbeizuführen, in dem Punkte für das Entfernen des DB-Eaters nicht stillschweigend hingenommen werden.
Letzes Wort:
Es sollte natürlich auch jedem klar sein, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen alleine um solche zur fahrlässigen Begehungsweise handelt. Bei Vorsatz erhöht sich die Regelbuße, der Punktebereich ist damit (zumindest mit 1 Punkte) eröffnet.