So, nochmal zum Verständniss
Hier gibt es von Bundesland zu Bundesland verschiedene Rechtsauslegungen. Nach meiner Rechtsauffassung bleibt es weiter bei den einschlägigen Rechtsfolgen, da sich auch mit der Rechtskraft der FZV an der Rechtslage nichts geändert hat.
Weiterhin liegt eine Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, wenn die in § 19 Abs. 2 StVZO genannten auflösenden Bedingungen eintreten. Als Rechtsfolge wurde und wird damit weiterhin die Zulassung eines Fahrzeugs ungültig. Handelt es sich somit um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug i. S. d. § 3 FZV, dann wird ein Fahrzeug ohne erforderliche Zulassung in Betrieb gesetzt. Ähnlich verhält es sich mit betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen, wo die Betriebserlaubnis ohnehin erloschen ist.
In beiden Fällen liegt ein Ordnungswidrigkeit vor, die mit 50 € und 3 Pkt. geahndet wird (BKat 175).
"Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war.
§ 3 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; 175 BKat= 3 Punkte + 50,00 Euro"
Die Untersagung der Weiterfahrt wird nach dem Gefahrenabwehrrecht / Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Quelle:
FZVWas uns bleibt bzw. zugutekommt ist, dass die Kontrollorgane (Rennleitung) nicht ohne weiteres die Weiterfahrt untersagen kann, da das mit der Gefahrenabwehr auf die Notwendigkeit ankommt. Die BE einziehen kann nur noch die Zulassungsstelle. Wobei es mit Sicherheit auch nen Rattenschwanz nach sich zieht wenn die Polizei ne Meldung an die Zulassungsstelle macht, die den Halter anschreibt um eine Vorführung bzw. ein Gutachten zu erlangen.
Im Endeffekt kommt es auch immer darauf an wo man denn gerade kontrolliert wird.
So Long
Hotbrowser
Edited by Hotbrowser, 03 July 2008 - 11:29 Uhr.