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Geblitzt Auf Autobahn Und Nicht Gerade Langsam.....


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23 replies to this topic

#21 ChristianS

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    ???????????????

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Posted 15 May 2010 - 12:17 Uhr

mal locker bleiben.
wenn es nur einmal geblitzt hat und du wirklich dicht genug warst haben die gar nichts von dir.
und wenn die auch von hinten geblitzt haben, haben die nur dein kennzeichen aber kein foto von dir.
ich würde mir an deiner stelle jetzt noch gar keinen kopf deswegen machen. dafür ist es noch zu früh

#22 nilo

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Posted 15 May 2010 - 15:35 Uhr

Nüchtern gesagt, wenn nach 3 Monaten nix da ist - hast Du Glück gehabt :grins:
Solange musst jeden Tag damit rechnen...

#23 Brixton

Brixton

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Posted 15 May 2010 - 15:37 Uhr

Abstand wird normal von bruecken genommen.
Glaub auch, dassd Glück hattest wenns nur ein mal blitzt hat.
Das mit den 3 mon. Verjähren stimmt so nicht mehr... Abwarten und Tee trinken. Hatte auch erst Glück.

Das mit den 180 km/h find ich ist dein Ding aber einem bei der geschwindigkeit so dran zu kleben dass du ned mehr geblitzt wurdest halt ich für viel schlimmer.

#24 diekuh

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Posted 16 May 2010 - 09:49 Uhr

Nüchtern gesagt, wenn nach 3 Monaten nix da ist - hast Du Glück gehabt


das ist so nicht korrekt ;)

Die Übersendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Ist vor Ablauf von 3 Monaten weder ein Bußgeldbescheid ergangen, noch öffentliche Klage erhoben, verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten tatsächlich auch in 3 Monaten. Allerdings ist man nach Ablauf der 3 Monate noch nicht "sauber". Die Gerichte billigen den Bußgeldstellen nämlich relativ lange Bearbeitungszeiträume zwischen der behördeninternen Anweisung, daß ein Bußgeldbescheid erteilt werden soll, und dessen tatsächlicher Ausfertigung und Versendung zu ([...] auch schon mal als "faktische Rückdatierung" des Bußgeldbescheids bezeichnet). Nach meiner Erinnerung ist 1 Monat Zeitdifferenz zwischen Ausstellung und Zugang des Bußgeldbescheids noch für zulässig gehalten worden. Grund: Bußgeldstellen sind chronisch überlastet und arbeiten meistens nur wenige Tage vor Verjährungseintritt die Bußgeldverfahren ab. Also: Erstmal abwarten.


zu den 3 bzw 6 Monaten:
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.

Edited by diekuh, 16 May 2010 - 09:49 Uhr.