mE hebelt doch die Tageszeitangabe die Zone aus. Die Zone ist generell geregelt, der Abstand zwischen den Schildern speziell.
Sind Verkehrszeichen objektiv widersprüchlich und läßt sich der Widerspruch von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres durch Auslegung auflösen, so kann durch sie eine rechtswirksame Verbotsanordnung nicht getroffen werden (vgl. dazu BGHSt 25, 293, 299;
… Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 1986 in VRS 75, 362 =
NZV 1988, 189 = JMB1. NW 1988, 248 sowie vom 27. November 1990 in VRS 80, 473 =
NZV 1991, 204 = DAR 1991, 190;
… Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., 1995, Rdnr. 246 zu §
41 StVO ).
Ein zur Nichtigkeit der durch Vorschriftszeichen getroffenen Anordnungen führender Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn ein Verkehrszeichen mißverständlich ist; die Rechtsfolge der Nichtigkeit tritt vielmehr nur ein, wenn das Zeichen objektiv unklar ist, wenn also sein Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (
…BayObLGSt 1977, 192; BayObLG
NZV 1989, 38;
… OLG Köln VRS 62, 310/311; OLG Düsseldorf
NZV 1991, 204).
Jetzt bring mal einen Sachkundigen bei und lass den die o.g. Schilderkombination prüfen.
Die Schilder A und B sind widersprüchlich und das Parkverbot - innerhalb der "erlaubt-Zeit" - wiederum mE daher unwirksam (A = Zone und B = die Schilderkombi innerhalb der Zone dass Parken für einen bestimmten Zeitraum erlaubt sein soll bzw. für einen bestimmten Zeitraum nicht erlaubt sein soll).
Wenn du zuviel Zeit hast, dann lass es drauf ankommen.
Edited by Tom996Ffm, 29 March 2011 - 20:44 Uhr.