Verspiegeltes Visier
#21
Posted 07 January 2007 - 18:38 Uhr
#22
Posted 07 January 2007 - 18:44 Uhr
Hingegen auf den mittel getönten Shoeivisieren meine ich nämlich schon
#23
Posted 07 January 2007 - 19:26 Uhr
#24
Posted 07 January 2007 - 19:37 Uhr
http://de.wikipedia....ki/Motorradhelm zum nachlesen unter Visiere
#25
Posted 07 January 2007 - 19:44 Uhr
Edited by valentino46, 07 January 2007 - 19:44 Uhr.
#26
Posted 07 January 2007 - 22:18 Uhr
Sonnenbrille kannste aber schnell abnehmen
Außer du isst Abends bei Dämmerung gern die Fliegen
Und warum müßt ihr immer solche Visiere fahren ??
#27
Posted 07 January 2007 - 22:52 Uhr
#28
Posted 07 January 2007 - 23:03 Uhr
Habe halb getönt
#29
Posted 07 January 2007 - 23:13 Uhr
#30
Posted 08 January 2007 - 08:58 Uhr
des gibts schon nen bischen länger...
http://de.wikipedia....ki/Motorradhelm zum nachlesen unter Visiere
". Durch zwei Ausnahmeverordnungen wurde diese Vorschrift aufgehoben, so dass „alte“ Helme (z.B. Cromwell), die nicht nach ECE geprüft sind, weiterhin in der Bundesrepublik zulässig sind. "
gilt auch für Visiere! finds zwar traurig, das in Deutschland immer noch mit nicht geprüften Helmen gefahren werden darf aber ist leider noch Tatsache.
#31
Posted 08 January 2007 - 10:12 Uhr
Nachdem man sich über die Form und Anbringung der ECE Etikette nicht einigen konnte, wurde nach kurzer Zeit eine Ausnahmeregelung in Kraft gesetzt, die das Tragen eines Helmes vorschreibt, der sich nach den Vorgaben der ECE Norm richtet. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur in Deutschland;"
abgesehn von den paar die diese Helme wegen des alters (Historische Fahrzeuge, Halbschale) tragen
: kann man davon ausgehen, dass man mit einem solchen Helm im Falle eines Unfalls keine Versicherungsleistungen erhält (Stichwort Fahrlässigkeit)."
zitat:
Heute darf die Halbschale aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden, Cromwell bietet stattdessen moderne Integralhelme wie das Modell »Virage« anFoto: Cromwell
Die klassischen Halbschalenhelme, die bei Veteranen-Rennen und Oldtimerfahrern noch heute hoch im Kurs stehen, sind allerdings nicht mehr im aktuellen Programm. Aufgrund von Sicherheitsbestimmungen, wie Seifert betont.
wer dennoch meint mit so ner Pickelhaube gut bedient zu sein oder es cool findet sowas zu tragen is dann selbst schuld wenn nur noch matsch über bleibt...
also ich tu das meinem kopf nicht an
Edited by Yamitom, 08 January 2007 - 10:13 Uhr.
#32
Posted 08 January 2007 - 10:45 Uhr
Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?
Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":
§ 21a StVO zur Helmpflicht
Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."
Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung
"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".
In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:
"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."
Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.
Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."
Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.
Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.
Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).
Alle Klarheiten beseitigt!?
Quelle: http://www.verkehrsp...helmpflicht.php
#33
Posted 08 January 2007 - 10:49 Uhr
#34
Posted 08 January 2007 - 11:13 Uhr
#35
Posted 08 January 2007 - 11:32 Uhr
#36
Posted 08 January 2007 - 13:12 Uhr
vorher hatte ich nen shark mit nem tiefschwarzen visier und auch da hatte ich keine probleme. ausser abends natürlich. da wurds dann immer so dunkel
#37
Posted 08 January 2007 - 14:22 Uhr
#38
Posted 08 January 2007 - 14:29 Uhr





