ich suche sicher kein Mitleid bei euch! Hab ich auch nicht notwendig!
Und wenn schon Rechtstexte ausgepackt werden:
-bei stehenden Fahrzeugen handelt es sich NICHT um überholen
-es ist bei der Begriffbestimmung zwischen Überholen / Vorbei fahren / und Vorfahren zu unterscheiden
letzteres erlaubt das Vorfahren an stehenden Fahrzeuge unabhängig von der Seite!
Quelle: STVO § 12 Abs 5:
Der § 12 Abs 5 verwendet offensichtlich keinen der in Betracht kommenden Begriffe des § 2, sondern spricht von" Vorfahren". Damit wird weder § 2 Abs 1 Z 29 (Überholen) noch § 2 Abs 1 Z 30 (Vorbeifahren) zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, daß §§ 15 bis 17 im Falle des § 12 Abs 5 nicht gelten.
Das Vorfahren ist weder als Überholen noch als Vorbeifahren anzusehen. Man kann es wie folgt definieren: "Das Vorfahren ist das Vorbeifahren durch den Lenker eines später ankommenden einspurigen Fahrzeuges neben oder zwischen bereits vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehaltenen Fahrzeugen in der Absicht, sich weiter vorne aufzustellen."
Ob Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Fahrstreifen vorhanden sind, ist nicht von Bedeutung. Das Vorfahren ist ein Sonderfall des Vorbeifahrens. Ist ein Fahrzeug im Anhalten begriffen und bewegt sich daher noch, kommt § 12 Abs 5 nicht zur Anwendung. Dieser Vorgang ist nach §§ 15 und 16 zu beurteilen, da ein Überholen vorliegt.
Tante Edit sagt:
ich will hier nicht, dass das hier nun ausartet
Die Versicherungen werden das klären und wenn nicht meine Rechtschutz!
Schliesslich ist im schlimmsten Fall der Selbstbehalt zu zahlen... also hab ich hier auch kein Interesse dies aus zu diskutieren!
Ich hab schlimmere sorgen... WANN ist meine Maschine wieder fertig haha
Bearbeitet von 2mas, 27 Mai 2011 - 23:54 Uhr.





