Hallo liebe sexy Fans,
Da ich immer wieder mal bei ebay und co nach r6-ern gucke ist mir dieses scheinbar gute angebot unter die augen gekommen:
http://www.ebay.de/i...984.m1438.l2649
macht nen guten eindruck, 1.besitzter, viele extras und und...
ABER dann dies gelesen:
[Keine Haftung für falsche Angaben/Irrtümer!]
mir ist ein wenig schleierhaft was das nun bedeuten soll... und vorallem rechtlicher natur, falls anderes motorrad ist oder sonst etwas ..
Ebay- R6 Verkauf, Frage Zu Einer Haftungsklausel
Started by Favorite, 18.09.2011 - 14:12 Uhr
7 replies to this topic
#1
Posted 18 September 2011 - 14:12 Uhr
#2
Posted 18 September 2011 - 15:18 Uhr
Ich kenne das ganze als Standardklausel aus dem Ebay-Bereich (aber auch bei anderen Kauf-/Auktionsgeschichten im Internet).
Im wesentlichen geht es darum, dass man (nach dem Kauf) nicht aus wahnwitzigen Gründen das Geschäft anfechten kann!
(Bsp. hier Kilometerstand 17300, KM-Stand bei Kauf 17385 - sofern nicht explizit dabeisteht, dass der Kilometerstand abweichen kann und die Ausschlussklausel nicht dabei ist, könnte man das Geschäft anfechten, weil falsche Angaben gemacht wurden - inwiefern sich sowas durchsetzen lässt, entzieht sich meiner Kenntnis
)
By the way - Tippfehler können ja schließlich auch jedem passieren, sind ja auch alle nur Menschen -> somit auch ein wenig als Selbstschutz gedacht.
Wenn das Fahrzeug allerdings einen Unfallschaden hat, auf den nicht hingewiesen wurde, lässt sich das Geschäft selbstverständlich immernoch anfechten!
(Das geht ja dann schon in die Betrugs-Schiene)
Aber vllt haben wir hier ja jemand juristisch bewanderten, der das genauer Erklären kann
Im wesentlichen geht es darum, dass man (nach dem Kauf) nicht aus wahnwitzigen Gründen das Geschäft anfechten kann!
(Bsp. hier Kilometerstand 17300, KM-Stand bei Kauf 17385 - sofern nicht explizit dabeisteht, dass der Kilometerstand abweichen kann und die Ausschlussklausel nicht dabei ist, könnte man das Geschäft anfechten, weil falsche Angaben gemacht wurden - inwiefern sich sowas durchsetzen lässt, entzieht sich meiner Kenntnis
By the way - Tippfehler können ja schließlich auch jedem passieren, sind ja auch alle nur Menschen -> somit auch ein wenig als Selbstschutz gedacht.
Wenn das Fahrzeug allerdings einen Unfallschaden hat, auf den nicht hingewiesen wurde, lässt sich das Geschäft selbstverständlich immernoch anfechten!
(Das geht ja dann schon in die Betrugs-Schiene)
Aber vllt haben wir hier ja jemand juristisch bewanderten, der das genauer Erklären kann
#3
Posted 18 September 2011 - 16:09 Uhr
danke crane für deine erste meinung, hoffe mal auf mehr 
also ich habs zuvor bei ebay noch nirgends stehen sehen
also ich habs zuvor bei ebay noch nirgends stehen sehen
#4
Posted 18 September 2011 - 17:07 Uhr
einfach mal nen Blick auf die Bewertungen werfen, für mich kein Kandidat wo ich bieten würde
#5
Posted 18 September 2011 - 18:33 Uhr
Habe nach kurzer googelei noch das hier gefunden:
Bedeutung und Reichweite des Hinweises „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“:
Dieser Hinweis besage lediglich, dass Irrtümer, wie z.B. Druckfehler im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringe damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.
Auszug aus einem richterlichen Beschluss - http://www.aufrecht....dex.php?id=6022 (ging zwar um was anderes, aber als Referenz ist es durchaus tauglich)
Ob der Verkäufer den Anschein macht, ob er was taugt, oder eben nicht, steht natürlich noch auf einem anderen Blatt
Bedeutung und Reichweite des Hinweises „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“:
Dieser Hinweis besage lediglich, dass Irrtümer, wie z.B. Druckfehler im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden können wie nach Drucklegung eintretende Änderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringe damit lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie durch den Verkäufer vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können.
Auszug aus einem richterlichen Beschluss - http://www.aufrecht....dex.php?id=6022 (ging zwar um was anderes, aber als Referenz ist es durchaus tauglich)
Ob der Verkäufer den Anschein macht, ob er was taugt, oder eben nicht, steht natürlich noch auf einem anderen Blatt
#6
Posted 18 September 2011 - 18:46 Uhr
2 negative in so kurzer Zeit.....würd ich auch lassen...einfach mal nen Blick auf die Bewertungen werfen, für mich kein Kandidat wo ich bieten würde
#7
Posted 18 September 2011 - 19:57 Uhr
naja da steht ja ned nur irrtümer, sondern auch wörtlich "falsche angaben"... und sowas ist für mich irgendwie schon verdächtig... hab auch nicht geboten, wollte das nur mal genau wissen wegen dieser "klausel"
#8
Gast-Marcel77_*
Posted 18 September 2011 - 20:24 Uhr
Genau,
Finger weg von solchen Angeboten!
Finger weg von solchen Angeboten!





