Frage Wegen Eintragungen!
#1
Posted 22 August 2006 - 15:27 Uhr
heute war ich nun beim landratsamt und wollte den käse in die papiere eintragen lassen, da wurde mir gesagt das sie das so nicht eintragen können, und das das reicht wenn ich den wische vom tüv und die gutachten mitführe!
das hat mich schonmal verwundert, stimmt das so überhaupt?
das nächste prob, in den meisten abes steht mein typ noch garnicht drinne, hab dann nur unbedenklichkeitsbescheinigung und so zeugs angefordert mit dem der tüv das auch alles eingetragen hat (ist ja ein wunder das diese bei uns sowas überhaupt machen), und ein teil der gutachten hat der händler dem tüv vorgelegt!
lange rede kurzer sinn, die gutachten habe ich für meinen typ nicht, nur viel schriftkram, den zum teil der hänlder auch nur hatte!
deswegen meine fragen, ersten ob das eben stimmt das die teile nicht eingetragen werden können, und zweitens ob ich inner kontrolle probleme bekommen könnte wenn ich da nur den tüv bericht vorlege! falls das wichtig ist kann ich den auch mal hochladen, da stehen nur die teile drauf und unten ist eine art "scheinkopie" wo die teile eingetragen wurden!
danke
mfg!
#2
Posted 22 August 2006 - 15:32 Uhr
Probleme seitens der Rennleitung "solltest" Du trotzdem nicht bekommen... aber wer weiß das schon in einem Land, wo dir der erste Deutsche den Du siehst versucht Geld abzuzocken und das auch noch offen und ehrlich zugibt ( Grenzpolizei )
#4
Posted 22 August 2006 - 16:30 Uhr
Der/die Sachbearbeiter im Landratsamt haben Unrecht.Probier´s bei einem anderen Sachbearbeiter nochmal oder melde Deine Zulassungsbescheinigung Teil I als verloren ( ohne sie wirklich zu verlieren ) und BESTEHE auf Eintragung. Außerdem,... mit dem Wisch solltest Du keinerlei Probleme bei der Rennleitung bekommen.
#5
Posted 22 August 2006 - 17:48 Uhr
aber wenn das keine probleme mit der rennleitung gibt, ist mir das auch erhlich gesagt egal, was wo steht, werde zwar beim händler nochmal nachfragen aber wenn nicht lass ich es einfach so!
danke schonmal für deine hilfe!
#6
Posted 22 August 2006 - 18:56 Uhr
#7
Posted 22 August 2006 - 19:15 Uhr
mal andere frage, bin ich blind oder gibts kein "quote" button mehr??
#9
Posted 22 August 2006 - 19:47 Uhr
dann hätte er sich die Abnahme eigentlich auch sparen können , oderwenn da nicht steht "unverzüglich ändern zu lassen" dann führste das teil mit und gut is!
Der TÜV-Sachverständige erteilt die Grundlage nach §19.2
Mit der Abnahmebestätigungb schließt der Sachverständige dieses aus.(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
...... ist ja kein Gutachten was gemacht wurde,.....das wäre WESENTLICH teurer geworden.§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein andere Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt.
Ansonsten.... so wie P@rtisan es gesagt hat. Ich bin auch 3 Jahre lang mit der Abnahmebestätigung des Öhlins durch die Gegend gefahren und habe das Motorrad 2 mal durch die HU gebracht.
@r6 fahrer neuwied .... wat willste mit dem Zitat"thread" ?
#10
Posted 22 August 2006 - 20:00 Uhr
der zitat thread bezieht sich auf meine frage!
#11
Posted 22 August 2006 - 20:01 Uhr
#12
Posted 23 August 2006 - 07:59 Uhr
#13
Posted 23 August 2006 - 09:26 Uhr
#14
Posted 23 August 2006 - 09:29 Uhr
Wie bla schon sagte und auch aus der Bescheinigung hervorgeht: bei Ab- oder Ummeldung also wenn sie dir einen neuen Schein ausstellen müssen - bis dahin nimmst du die Bescheinigung einfach mit.
#15
Posted 23 August 2006 - 11:38 Uhr
aber dann müssten sie es ja auch eintragen, und die sagten sie dürfen es nicht eintragen, also auch nicht wenn sie neue papiere machen!
#16
Posted 23 August 2006 - 11:53 Uhr
#17
Posted 23 August 2006 - 13:55 Uhr
es geht nur dadrum, sie haben gesagt da sie eintragungen wie diese NICHT mehr in die papiere eintragen DÜRFEN, also auch nicht wenn ich neu beantrag brauche oder wie auch immer!
es darf nicht eigetragen werden!
#18
Posted 23 August 2006 - 14:31 Uhr
#19
Posted 23 August 2006 - 15:52 Uhr
also danke für alle antworten!
#20
Posted 23 August 2006 - 20:35 Uhr





