Guck mal was auf deinem Ticket draufsteht...?!
25€ abnehmen fürs Hupen geht nicht. Maximal 20€ (Der Satz kann sich verdoppeln, wenn man dir klar Vorsatz unterstellt).
Das Problem ist, dass mit dem Bezahlen der 25€ das Verfahren beendet und du somit keinen Einspruch mehr einlegen kannst.
Trotzdem kannst du ja mal dem Wachleiter in dem Bezirk nen Brief schreiben, mit deinem Ticket im Anhang und die Situation schildern. Manche haken bei sowas noch nach.
... ach ja, das mit dem "entweder" "oder" ... Entweder es ist ne OWi oder es ist ne Straftat... sollte der Polizist hier eine Straftat in Betracht gezogen haben ( § 315b StGB gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs ) hat er hier ne Strafvereitelung im Amt begangen
Aber Straftat ist ist niemals..
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
[...]
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder
Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung
kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr:
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und
dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.