Weil doch hier immer ein wenig viel spekuliert wird habe ich mal einige Erläuterungen herrausgesucht, vielleicht wird´s dann doch mal etwas klarer was ne ABE und was ne Bauartgenehmigung ist...
Betriebserlaubnis (amtliche Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit)
- z.B. zulassungsfreie Anhänger (Bauwagen, Bauern, Schausteller 25er Plakette)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis bbh 20km/h
EG-Typ Genehmigung: Teile+Fzg; Kraftfahrt Bundes Amt
ABE-Allgemeine: Teile+Fzg; KBA
EBE (Einzelbetriebserlaubnis): Teile+Fzg; Kraft Verkehrs Amt
Bauartgenehmigung: nur Teile; KBA §22a; z.B. e, E, ~
BE für Oldtimer (mind. 30Jahre): KVA
(soll ne Tabelle werden...)
Serien KfZ, Einzel Kfz, Serien Teil, einzelne Kfz-Teile
EG-Typ: x - x -
ABE: x - x -
EBE: - x - x
Bauartgeneh.: - - x x
Erlöschen der Betriebserlaubnis:
Durch die einmalige Zulassung entsteht eine fahrzeugbezogene Betriebserlaubnis.
Diese kann durch folgende Änderungen erlöschen:
Wenn durch
- die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird oder
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgasverhalten oder Geräuschverhalten verschlechtert wird
Das gilt nicht bei Ein- oder Ausbau von Teilen (§19(b) StVZO)
1.) Für diese Teile eine BE (§22 StVZO) oder Bauartgenehmigung (§22(a) StVZO) erteilt worden ist oder der nachträgliche Anbau im Rahmen der BE des Kfz genehmigt worden ist; UND die Wirksamkeit der BE/Bauartgenehmigung oder Genehmigung nicht von einer Anbauabnahme abhängig gemacht worden ist.
2.) Die Wirksamkeit der BE/Bauartgenehmigung oder Genehmigung von Anbauabnahme abhängig gemacht wurde und die Abnahme durch einen a.a.S.o.P unverzüglich vorgenommen und bestätigt wurde.
3.) Für dieses Teil eine EWG-BE, EWf- Bauartgenehmigung oder EG- Typengenehmigung erteilt worden ist und evt. Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind.
4.) Diese Teile identisch sind mit einem Teil für das Teilegutachten eines technischen Dienstes vorliegt
- der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wurde
- und die Abnahme durch a.a.S.o.P unverzüglich vorgenommen und bestätigt worden ist.
Grundsätzlich erlischt die BE wenn nicht die in 1 oder 3 aufgeführten Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht beachtet werden.
- der Fahrzeugführer hat entsprechende Nachweise mitzuführen. In Fällen nach §4 (sog. Teilegutachten) das Gutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von a.a.S.o.P
- und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen
Der Nachweis kann auch durch Eintragung der Zulassungsstelle in Fahrzeugschein oder Anhängerverzeichnis geführt werden.
Beispiele: Beiwagen an Kraftrad, Auspuff, Bremsen, Leistung, Lenker, Lenkrad
Erlöschen:anderer Motor, Felgen, Reifen anderer Bauart oder Dimension, Verkleidung an Krad (Lenk- Fahr- Bremseigenschaft, Wirkung v. lichttechnischen Einrichtungen verändert)
Anbau Anhängerkupplung, Aufkleben von schwarzen Folien an Scheiben, Halter von Ersatzrad am Fahrzeugäußeren, Glasausstelldach, Frontspoiler, Heckspoiler, Schalensitze.
Nicht Erlöschen:Anbau Antenne, Heck- Dachgepäckträger, zulässige Zusatzscheinwerfer, Austauschmotor (gleicher Bauart, gleicher Leistung, gleicher Hubraum), Abnehmen der Radkappen (u.U. Gefährdung durch Schrauben etc. -> OWi), Einbau Kühlschrank, Sturzbügel, Gepäckträger, Kofferträger (Zubehör), Tankrucksack, Austausch mit gleichem Sitz oder Sitzbank, Sitzbank aufpolstern
oder aus 2 Sitzflächen beim Krad eine machen -> OWi
Hoffe ich konnte damit helfen...
Gruß Sir-Winston