erst einmal möchte ich anmerken, dass Kommentare wie "Ich hasse diese ******" absolut nichts in so einer Diskussion zu suchen haben.
Die Beamte machen nur ihren Job und versuchen sich an die Rechtsnorm zu halten. Natürlich gibt es Beamte, die vlt auch aufgrund einer Unsicherheit schneller zu einem Anzeigetatbestand greifen als jetz ein VU-erfahrener Beamte. Da die Arbeit des Polizeibeamten aber aus mehr, als nur Unfallaufnhame besteht, darf nicht erwartet werden, dass jeder sich so gut mit Fahrdynamik / Fahrphysik und der Unfallaufnahme auskennt wie ein Sachverständiger.
Zu diesem Unfall:
"Dein Kumpel" hat sich hier wie du sagst verschätzt und dadurch verbremst. Dass er dann vertikal die Kurve verlässt spricht natürlich nur aufgrund der Objektivität für eine falsch gewählte Einlaufgeschwindigkeit. Jetz gibt es da diesen allgemein gebräuchlichen Tatbestand der lautet:
Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit.
Es kam zum Unfall. (103602)
Dieser Tatbestand orientiert sich am § 3 StVO (Geschwindigkeit) und ist mir 145 € bebußt (Bundeseinheitlich)+3 Pkte.
Vlt hast du etwas bekommen, aus dem der genaue Tatbestand hervorgeht, da ich keinen passenden Tatbestand mit 240 Euro buße kenne.
Ich weiß natürlich nicht an was die Béamten die Verwirklichung des Tatbestandes festmachten. Gab es eine Spurenlage (Reifenabriepsuren, Blockierspur) aus der sich eine Rückrechnung für die Einlaufgeschwidnigkeit ergibt?
Ansonsten: Was wurde bei der Betroffenenanhörung angegeben? Grund für den Unfall?
Was man sagen kann ist, dass hier die Verwirklichung des Tatbestandes möglich ist. Man kann davon ausgehen, dass die Geschwindigkeit für diese Kurve zu schnell war und somit ein Verstoß gegen § 3,49 Stvo iVm 24 StvG volriegt.
Wenn "dein Kumpel" aber vor Ort angegben hat, dass er sich verbremst hat und man aufgrund der Endlage des Bikes und der Gesamtumstände an der Unfallstelle dies für glaubwürdig hält, kann man natürlich auch von einem Fahrfehler sprechen, welcher ihn sozusagen von einer Geldbuße freisprechen dürfte. Was folgt ist ein Bericht an die zuständige Stelle.
Jetzt wurde das natürlich schon angedroht und die Anzeigenvorlage (Bußgeldverfahren) ist ja wohl auch schon durch. Also wird sich die zuständige Polizeibehörde (LRA) bei dir schriftlich melden, wobei du die Möglichkiet hast, gegen dieses Urteil Wiederspruch einzulegen und dies sachlich zu begründen (Rechtsbeistand wäre dann natürlich nicht schlecht).
Sollte dies vor Gericht gehen, wirst du von meiner Seite aus (Sofern das stimmt was du geschrieben hast) sehr gute chancen haben, das ganze auf einen Fahrfehler herunterbügeln zu können.
Also es lohnt sich für dich / ihn hier dagegen vorzugehen.
Diese Antwort bezieht sich auf die Annahme, dass kein nennswerter Fremdschaden bzw. Personenschaden entstanden ist, und deine Erzählung von einer mäßigen Geschwindigkeit und einem Fahrfehler stimmen.
Sollte natürlich eine Blockierspur von +55 Metern vor einer Kurve mit Radius 100m festgestelt worden sein, dürfte dein Kollege da nicht mehr rauskommen, weil er dann laut Berechnung die Grenzgeschwidigkeit der Kurve deutlich überschritten haben dürfte (Berechnung zu seinen Gunsten mit 7 m/s² Bremsverzögerung)
Also einfach mal probieren, dass das fallen gelassen wird, deine Chancen stehen gut