Reifen
#1
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:41 Uhr
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Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:41 Uhr
#2
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:45 Uhr
grösse: musst du ja is klar
firma: nein darfst du nicht
modell: jein, bei michelin kannst du noch vorne den pilot sport fahren und hinten den pilot power, da der pilot power der nachfolger vom sport ist, ansonsten darsft du es nicht
#3
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:46 Uhr
mit den neuen zulassungsdokumenten ist hat man ja nur noch maße im fzg.schein. denke dann kannste im grunde kombinieren was du willst ... obs sinnvoll ist is ne andere frage!
#4
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:50 Uhr
Mein Vorderreifen ist unten und mein Hinterreifen noch nicht ganz.Ich wollte mir jetzt den Dunlop drauf machen,Deswegen erst den Vorderreifen und dann im Frühjahr dann denn Hinterreifen.
Das meinte ich mit meiner Frage
#5
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:56 Uhr
Das ist verboten !!! Darfst keine Mischbereifung fahren...Aber sag ma wieso DUNLOP ??? Gibt es doch weit aus bessereIch habe zur zeit den Michelin drauf.
Mein Vorderreifen ist unten und mein Hinterreifen noch nicht ganz.Ich wollte mir jetzt den Dunlop drauf machen,Deswegen erst den Vorderreifen und dann im Frühjahr dann denn Hinterreifen.
Das meinte ich mit meiner Frage
#6
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 18:59 Uhr
#7
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 19:01 Uhr
#8
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 19:20 Uhr
Bei der Erneuerung oder Umrüstung von Reifen für 2- oder 3-rädrige Fahrzeuge sind Unsicherheiten im Umgang mit den sogenannten „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen usw." entstanden, weil diese für eine Änderungsabnahme nicht mehr herangezogen werden dürfen. Da für den in Frage stehenden Fall keine Änderungsabnahme notwendig ist, hat die oben angesprochene Bescheinigung eine andere Qualität, sie ist nicht mehr Unterlage für eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 der StVZO, sondern ein Beleg der Fahrzeug- oder Reifenhersteller, mit weichen Fahrzeug-/Reifenkombinationen keine Gefährdung zu erwarten ist. Damit sind diese Bescheinigungen auch die Bestätigung der Produkthaftung der Hersteller.
In der Verkehrsblatt-Verlautbarung VkBl. 1998 S. 904 wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen nach ECE-R 75 bzw. EG-Richtlinie 97/24/EG beschrieben. Im Absatz 1 ist ausgeführt, dass grundsätzlich die Fabrikatsbindung erhalten bleibt.
Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl. 1999 S. 451) ist zusätzlich unter dem Punkt 5.9 auf die Verfahrensweise eingegangen worden.
Wie nach den vorgenannten Verlautbarungen richtig verfahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert:
Ein Fanrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen „Fabrikatsbindung". Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats-,
Profil- und/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein.
Der Fanrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem Typ-Genehmigungszeichen
nach EG z.B.: (E im Kreis) oder nach ECE z.B. (E im Quadrat)
und der selben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und/oder Typbezeichnung.
Zusätzlich erhält er eine der oft als „Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung" o.ä. bezeichneten Bescheinigung vom Fahrzeughersteller seines Krades oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fahrzeug fahren darf.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StvZO ist aufgrund der vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten.
Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b, liegt eine Teilegenehmigung vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Richtlinie 97/24/EG oder der ECE-Regelung Nr. 75.
Somit ist, wie zuvor aus Spalte 4 ersichtlich, eine Änderungsabnahme nicht erforderlich.
Daraus folgt in Bezug auf den gewählten Reifen:
- Eine weitere Befassung nach § 19 StVZO ist nicht notwendig.
- Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist, wie am obigen Beispiel veranschaulicht, eine Verweigerung der Zuteilung der Prüf-Plakette nicht zulässig.
- Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf das Fahrzeug nicht beanstandet werden, weil es sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Zur besonderen Darstellung sei an dieser Stelle vermerkt, dass die vorstehende Erläuterung nur für Reifen nach der EG-Richtlinie 97/24/EG oder der als gleichwertig geltenden ECE-Regelung Nr. 75 zutrifft und nicht allgemein für
alle Reifen.
#9
Geschrieben 14 Dezember 2005 - 19:25 Uhr
Pilot Power: Gut im trockenem und bei Nässe - hält auch ne ganz gute Zeit langdann sag halt ma was besseres.Ich kenn mich mit Reifen NICHT aus.Conti hab ich mir auch schon Überlegt.
Conti : Gibt es vom Kraut nen ausführlichen Bericht mit Vergleich zu PP
Pirelli Supercorsa: Wenn du nur dei warmen Temperatuen und im Trockenem fährst dann nimm den... Grip noch besser als der PP...
Metzeler soll auch noch gut sein (der M1)
Dunlop: Kann ich nix zu sagen
Aber such ma über die Suchfunktion da findest ausreichend Infos
#10
Geschrieben 15 Dezember 2005 - 19:21 Uhr
und was heißt das jetzt auf deutsch ?
#11
Geschrieben 15 Dezember 2005 - 19:26 Uhr
#12
Geschrieben 15 Dezember 2005 - 19:33 Uhr
Wie kann denn noch eine Herstellerbindung bestehen wenn keine Vorgaben mehr im Schein / Brief eingetragen sind??trotz entfallen der herstellerangaben in den fzgpapieren ist die herstellerbindung noch vorhanden! also im grunde alles wie gehabt!
Woher soll nornalsterblicher denn dann wissen für Welchen Reifen er nun was brauch bzw fahren darf?
#13
Geschrieben 15 Dezember 2005 - 19:41 Uhr
da gibts auch zig meinungen und urteile. da blick ich voll nich durch.
zB beim erlöschen BE, was auch bei der reifenwahl eine wichtige rolle spielt, ist ein kriterium immer die Gefährdung ... und da haben wir schon das problem dass einige eine abstrakte und eine eine konkrete Gefährdung an der stelle begründet haben wollen.
Geht man von einer konkreten Gefährdung aus .. dann kann zB die Gefährdung nicht eintreten wenn du von den Maßen her zwei passende Reifen von versch. Herstellern fährst die aber beide eine Freigabe für dein Fzg haben. Weil der Hersteller beide Reifen getestet hat für deine Maschine und eine konkr. Gefährdung ausgeschlossen werden kann!
is nen scheiß thema
#14
Geschrieben 16 Dezember 2005 - 12:42 Uhr
D.H. Es ist auslegungssache der ob es eine Gefährdung ist oder nicht.Geht man von einer konkreten Gefährdung aus .. dann kann zB die Gefährdung nicht eintreten wenn du von den Maßen her zwei passende Reifen von versch. Herstellern fährst die aber beide eine Freigabe für dein Fzg haben. Weil der Hersteller beide Reifen getestet hat für deine Maschine und eine konkr. Gefährdung ausgeschlossen werden kann!
is nen scheiß thema
Oder hab ich jetzt was völlig falsch verstanden.