Beschlagnahme von Motorrädern – wann erlaubt?
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeugs bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile am Kfz. als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel, wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des Kfz. vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln, dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen, kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO RZ4 ausstellen, der innerhalb einer angemessenen Zeit (in der Regel 1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu: „besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Kfz. den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§49 StVZO) so ist der Führer des Kfz. auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Mess-Stelle nicht in der Fahrtrichtung des Kfz., so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 KM beträt“. Die Angabe der Fahrtrichtung liegt nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von max. 6 KM zur nächsten Mess-Stelle wird die Ausnahme sein.
Ein von einem amtlichen Sachverständigen nach §21 oder §19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt oder eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu überprüfen, ob dies rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach §1000 BGB ein Zurückhaltungsrecht hat. Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung. Bei wiederholter, maßlos übertriebener Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug kann nach §1004 BGB zu Schutz seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer „normalen“ Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet euch gegenüber eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßige Schritte unternehmen wollen, wie die Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort euren Rechtsanwalt oder uns telefonisch zu erreichen. Bemüht euch um Zeugen und macht Fotos vom Bike, schreibt KM-Stand auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt des Polizisten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.
Wie werden Geräuschmessungen korrekt durch geführt?
Die Polizei soll nach EG-Richtlinie 70 / 157 / EWG messen und hierbei nur das Standgeräusch im Nahfeld. Das bedeutet:
Vor der Standgeräuschmessung am Motorrad muss der Prüfer erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Messwert, so ist die Messung ungültig. Die Messung muss auf einer freien glatten Fläche durchgeführt werden, es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Ein geeichtes Messmikrophon wird in Höhe der Auspuffmündung, mindestens 20cm über der Fahrbahn, im Abstand von 50cm und im Winkel von 45°± 10° zur Ausströmöffnung des Abgases aufgestellt.
Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen.
Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann plötzlich Gas weggenommen. Mindesten 3 Messungen müssen an jeder Mess-Stelle ausgeführt werden. Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von mindestens drei Einzelmessungen, die nicht mehr als 2dB(A) voneinander abweichen.
Quelle
Wie wahr das ist kann ich nicht mit 100% sagen aber es scheint doch was dran zu sein! so einen Text muss man sich ja schließlich auch erstmal ausdenken!
Bearbeitet von Charlie, 26 August 2008 - 01:13 Uhr.