Mopped Auf Den Gehweg Stellen Erlaubt?
#1
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 14:48 Uhr
nun die frage: darf ich mein mopped am gehweg stellen wenn ich diesen nicht blockiere?? oder kommt dann wirklich die polizei vorbei wenn man da anruft?
danke schonmal im vorraus
patrick
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Geschrieben 12 Oktober 2010 - 14:48 Uhr
#2
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 15:22 Uhr
manche leute haben einfach nur nichts zu tun und wissen nicht was sie mir sonst mit ihrer freizeit anfangen sollen.
habe da noch was gefunden
Bearbeitet von ChristianS, 12 Oktober 2010 - 15:31 Uhr.
#3
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 17:01 Uhr
#4
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 17:22 Uhr
ich hab mal zwei politessen gefragt wie das ist mit motorrad und parken. da man mir das in der fahrschule nicht gesagt hat und ich liber vorher bescheid wissen wollte,als nachher ein knöllchen zu zahlen.^^
die meinten das das ok ist auf dem gehweg zu parken, wenn mama mit ihrem kinderwagen und opa im rollstuhl noch bequem vorbeikönnen. also brauchste dir wohl keine gedanken machen.
auf parkplätzen ist es so,dass wenn du einen kompletten platz in anspruch nimmst musste den auch bezahlen. musst dann das ticket mitnehm oder zwischen die kabel klemm. wenn du dann n knöllchen kriegst,kannste noch nachzeigen das du ja ein ticket gekauft hast. das aber nich ans motorrad geklebt hast,damits keiner klaut.
wenn du aber so zwischen zwei plätzen parkst(quasi auf der weißen linie) dann musst du nich zahlen. da ja immernoch autos auf den plätzen parken können.
Bearbeitet von RuhrpottRacer, 12 Oktober 2010 - 17:24 Uhr.
#5
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 19:27 Uhr
#6
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 20:03 Uhr
Das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen gilt für alle Kraftfahrzeuge und damit auch für Motorräder (BVerwG NJW 04, 1815).
In vielen Städten und Gemeinden wird aber oftmals ein Auge zugedrückt, solange das Motorrad nicht behindernd steht. Der Grund ist klar: würden Motorräder auch noch auf der Fahrbahn parken, wäre der ohnehin knappe Parkraum noch weniger.
Ein Anspruch auf Nichtverfolgung besteht allerdings nicht.
#7
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 20:18 Uhr
§17 Abs 4 StVO besagt:
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, [...] dürfen bei Dunkelheit dort [also innerhalb geschl. Ortschaften] nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
kann man hier nachlesen
also sobald es dunkel ist, kannst du dir aussuchen, wo du illegal stehen willst, geschützt an der Hauswand oder auf der Strasse wo man so´n Mopped mal schnell übersieht.. somit wäre übrigens auch die überflüssigkeit der Reflektoren erwiesen, die ja genau dafür da sein sollen.
Und mein Lieblingsabsatz in Christian´s Post...
Es gab in der jüngsten Vergangenheit einmal eine Stadtverwaltung, die dem Übel des Falschparkens auf den Leib gerückt war. Die Polizisten bekamen die Anweisung, auch die auf Gehweg parkenden Zweiradfahrer zu belangen. Der örtliche Motorradclub rief daraufhin alle Moppedfahrer auf, an einem Samstag in die Innenstadt zu kommen - um dort ordnungsgemäß zu parken. Es waren zwar nur ein paar hundert Zweiradler, die dem Ruf folgten, aber das reichte, um die Stadtoberen zur Rücknahme ihrer Anweisung zu veranlassen. Fortan wurde das "Falschparken" wieder hingenommen.
#8
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 21:59 Uhr
#9
Geschrieben 12 Oktober 2010 - 22:04 Uhr
Hier gilt das „Berliner Modell“. Bei einer Breite des Fußgängerweges über 2,50m ist das Parken der Motorräder auf dem Gehweg sogar vorgeschrieben, wenn niemand behindert oder gefährdet wird (Blinde, Gehbehinderte, Schwiegermütter). Hat mit der Parkplatznot zu tun.
#10
Geschrieben 13 Oktober 2010 - 12:46 Uhr
Witzig ist, dass die Berliner wohl ständig ihre Sonderregelungen haben und das auch immer "Berliner Modell" nennen. Komme aus der Immobilienbranche und da gibt es in Deutschland in Sachen Wohnungsräumung über den Gerichtsvollzieher auch ein sogenanntes "Berliner Modell"
#11
Geschrieben 13 Oktober 2010 - 12:58 Uhr
#12
Geschrieben 13 Oktober 2010 - 13:24 Uhr
ich hab me mein moped neben dem hauseingang geparkt. wohlgemerkt daneben und etwa sechs stufen bis zur eingangstür. ach ja und mit geländer.
schwups war ein zettel vom vermieter im haus angebracht der fahrer soll das fahrzeug beräumen und den geweg von öl und benzinresten befreien
weiterhin wurde vermerkt das es ein fluchtweg ist. hab ich schön gelacht:
1. die hauseingangstür geht nach innen auf (also eh brandschutztechnisch daneben)
und
2. ich will den sehen der im brandfall übers geländer hüpft und wo möglich auf meinem moped landet.
Bearbeitet von joR6, 13 Oktober 2010 - 13:25 Uhr.
#13
Geschrieben 21 Februar 2011 - 03:16 Uhr
#14
Geschrieben 21 Februar 2011 - 19:03 Uhr
#15
Geschrieben 21 Februar 2011 - 20:01 Uhr
so hab ich das mal mitbekommen
#16
Geschrieben 21 Februar 2011 - 20:09 Uhr
Mein Kinderwagen war bestimmt schmaler als Jeti´s...
#17
Geschrieben 21 Februar 2011 - 21:16 Uhr
#18
Geschrieben 26 Februar 2011 - 15:20 Uhr
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich unzulässig (§ 12 IV StVO), es sei denn es ist durch Zeichen 315 ausdrücklich erlaubt.
Das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen gilt für alle Kraftfahrzeuge und damit auch für Motorräder (BVerwG NJW 04, 1815).
In vielen Städten und Gemeinden wird aber oftmals ein Auge zugedrückt, solange das Motorrad nicht behindernd steht. Der Grund ist klar: würden Motorräder auch noch auf der Fahrbahn parken, wäre der ohnehin knappe Parkraum noch weniger.
Ein Anspruch auf Nichtverfolgung besteht allerdings nicht.
ChristianS hat grundsätzlich Recht. Es ist halt in vielen Städten geduldet solange der hier angesprochene "Kinderwagen" hindurchpasst. Rein rechtlich ist es jedoch verboten
#19
Geschrieben 26 Februar 2011 - 17:22 Uhr
[Rein rechtlich ist es jedoch verboten
Nicht überall ist es rechtlich verboten !!!
Hier (in Berlin) gilt das „Berliner Modell“. Bei einer Breite des Fußgängerweges über 2,50m ist das Parken der Motorräder auf dem Gehweg sogar vorgeschrieben, wenn niemand behindert oder gefährdet wird (Blinde, Gehbehinderte, Schwiegermütter). Hat mit der Parkplatznot zu tun.
#20
Geschrieben 26 Februar 2011 - 18:12 Uhr
Wer mit seinem Fahrzeug auf dem Gehweg parkt, begeht einen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO erfasst -nicht das Parken außerhalb des öVR- ABER betrifft Fzg aller Art, d. h. auch Fahrräder und Motorräder.
Der Bußgeldkatalog sieht dafür folgendes vor:
TBNR: 112402 Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg. => 15,00€
§ 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat
Parken:
Das länger als 3 Minuten dauernde (gewollte) Halten oder das Verlassen des Fzg innerhalb dieser Zeit führt zum Parken.
Wer sich von seinem Fzg so weit entfernt, dass er die Verkehrslage nicht mehr übersehen kann, parkt, auch wenn er vor Ablauf von 3 Min. davonfährt.
Nur bei Verkehrszeichen 315 ist das Parken auf Gehwegen erlaubt:
z_315.bmp 44K 248 Mal heruntergeladen
ABER:
Für die Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ist originär die Ordnungsbehörde zuständig.
Jedoch darf bzw. muss die Polizei bei konkreten Anlässen einschreiten.
Es gibt jedoch von Stadt zu Stadt (Ordnungsbehörde) sogenannte „Parkprivilegien“.
Diese sieht die StVO als Ausnahmegenehmigungen.
In dem Fall der Stadt Berlin liegt somit eine sogenannte Ausnahmegenehmigung vor.
Daher sagte ich, dass es rechtlich generell verboten ist.