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Kann Man Studi Vz Als Beweismittel Nutzen?


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24 Antworten in diesem Thema

#21 Henk

Henk

    Präsident der Hamburg Connection

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Geschrieben 06 März 2009 - 15:08 Uhr

Moin Florian,

da bin ich ja mal gepannt was dabei rauskommt...


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Geschrieben 06 März 2009 - 15:08 Uhr

Hallo Henk,

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#22 Chrisem

Chrisem

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Geschrieben 06 März 2009 - 17:22 Uhr

Servus,

das Geld bekommst du unter Garantie wieder. Da bin ich mir ganz sicher. Selbst wenn er sagen würde das er mit dem Verkauf die Lagerkosten dafür decken wollte, soll er dir erstmal ne Rechnung vorweisen...und das kann er nicht. :applaus:

Da du alles schriftlich hast bist du eh auf der sicheren Seite.

Ich drück dir die Daumen das alles schnell über die Bühne geht.

Liebe Grüße, Chrisem


#23 Chefinspekteur

Chefinspekteur

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Geschrieben 06 März 2009 - 22:22 Uhr

hammerhart ... es gibt schon bekloppte leute ... wünsch dir auf jeden fall viel erfolg ...


Und wenn nicht, dann veranstalten wir ein kleines VorabR6ClubTreffen auf seinem Hof und brennen den neuen Lackiererschuppen nieder! :krücken: :pirat:


:lol: das find ich eigentlich ganz gut


#24 Astritis69

Astritis69

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Geschrieben 07 März 2009 - 00:30 Uhr

Anzeige bei der Polizei hilft nicht....
Er wird evtl. wenn alles gut läuft wegen Betrug beim Gericht sich dazu äußern müssen aber dazu müssen klare Details vorliegen.

Sicherlich wird er alles tun, damit die Sache vom Tisch fällt... Wie aussagen, er habe das nie geschrieben. Er war bei der Arbeit etc. sein Kumpel wollte ihn über Studi in Schwierigkeiten bringen.. etc.
Eine Anzeige bei der Polizei wird dir nie das Geld dafür zurück holen, dafür gibts Zivilklagen.

Er wird nur rein wegen einer Straftat in diesem Fall Betrug dafür gerade stehen müssen.

Verkleidung hin oder her lohnt sich der Aufwand wegen der Selbstbeteiligung ? Muss man sich ausrechnen... Eine Klage könnte Monate dauern...

Eigeninitiative ergreifen, vorbei fahren... klären.... Aber wenn aus dem 7ner BMW keine großen Kerle aussteigen, dann wird er dich auslachen... :-)


#25 Tom996Ffm

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Geschrieben 07 März 2009 - 09:08 Uhr

Nachdem die Geschichte wie du selber schreibst gestern Aktenkundig gemacht wurde, dürfte nun ohnehin alles weitere seinen Weg gehen.

Gut, dass du ne Rechtschutzversicherung hast, sonst würde sich der Aufwand für dich eher nicht lohnen - sei denn du streitest gern und misst dem Ganzen einen gewissen Unterhaltungswert für sich bei, aber das unterstelle ich mal nicht.

Ich geb hier nur mal meinen Tipp ab, nicht dass noch jemand auf die Idee kommt, das sei Rechtsberatung oder sowas. Nachdem alles durch ist kannst ja sagen ob es so gelaufen ist (Falls er nicht von sich aus vorher einlenkt sobald er Post vom RA bekommt).

Ich nehme mal an, dass das alles zeitlich nicht zu weit auseinander liegt (Auftrag, Übergabe, Zueignung, Verkauf).

Es dürfte kein Diebstahl sein, weil er dir die Sache nicht weggenommen hat (242 StGB). Also bliebe, da du ihm die Sache ja anvertraut hast, er sie also schon in seinem Besitz hatte, die Unterschlagung (246 StGB). Die Zueignungsabsicht dürfte er durch den Verkauf hinreichend demonstriert haben. Im Irrtum über die Eigentumsverhältnisse (er hat die Verkleidung nicht geschenkt bekommen) dürfte er sich ebenfalls nicht befunden haben.

Eine Lagergebühr würde ich erstmal als nicht vereinbart betrachten und die sollte auch unerheblich sein. Sollte er es als Schadensersatz für irgendwas sehen müsste er ja auch erstmal nachweisen dass ihm ein Schaden überhaupt entstanden ist. Dazu bräuchte er eine Zahlungsaufforderung oder ähnliches (Verzugssetzung) Sache ist jedenfalls, dass er nicht Eigentümer sondern nur Besitzer war.

Am Ende könntest du A) einen Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB haben:

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Wahlweise 985 BGB: Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Jetzt ist nur dummerweise die Sache inzwischen verkauft. Ein eventueller Käufer wird gutgläubig gewesen sein, d.h. er hat darauf vertrauen können, dass sich die Sache zum Zeitpunkt des Erwerbs im Eigentum des Verkäufers befand (932 BGB).

Irgenwie musste halt schon auch du dem Richter glaubhaft machen, dass es deine Verkleidung war und bleiben sollte. Ansonsten könnte ich an allem was mir gefällt behaupten ich sei der rechtmäßige Eigentümer und auf alles klagen was mir in den Sinn kommt.
Vielleicht kannst du ja mit einer Rechnung (für das Bike (üblicherweise wird ein Supersportler mit Verkleidung verkauft), die Verkleidung, Zeugen bei Übergabe der Sache und Auftrag zum Lackieren... ) oder ähnlichem dein Eigentum an der Sache nachweisen? Als "Beweismittel" würd ich in so nem Fall alles heranziehen was meine Aussage untermauert. Sie es StudiVZ oder sonstwas.

Und weiter B) der Ersatz für einen ggf. Schaden.

823 (1) BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig [...] das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Darauf wirds mE insgesamt hinauslaufen. Allerdings musste vor Gericht falls er den Schaden nicht außergerichtlich beilegen will.

Ich drück dir mal die Daumen.

Bearbeitet von Tom996Ffm, 07 März 2009 - 09:22 Uhr.