Gemäß § 19 Abs. 2. Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (Bei Veränderung u.a. der Bremsen/Bremsleitungen kann eine solche Gefährdung eintreten)
§ 19 Abs. 3 StVZO:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 (s.o.) erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt
worden ist
(Gemäß § 22 StVZO bedarf es bei Anbauteilen von Fahrzeugen einer Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) [...])
oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines
Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20
( ABE ) oder § 21 genehmigt worden ist [...]
Unbedenklichkeitsbescheinigung => keine ABE
Somit Eintragung bzw. Prüfung beim TÜV erforderlich. Durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller kann der TÜV (§22) schneller entscheiden bzw die Abnahme machen
Bearbeitet von naunka, 07 Juni 2011 - 12:01 Uhr.