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Von Polizei Angehalten - Fahrverbot


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26 Antworten in diesem Thema

#1 Speedy12

Speedy12

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Geschrieben 01 August 2010 - 16:47 Uhr

Hi

Also ich bin heute zum erstem mal in meinen 2,5 Jahren als Motorradfahrer angehalten worden, naja leider war das Resultat nicht ganz so erfreuhlich :schüchtern: 4Punkte+1Monat Fahrverbot und Bußgeld

Nun meine Frage ich habe gehört das man den Führerschein nicht sofor abgeben brauch, sondern man hat dafür ein paar Monate Zeit.

Nun meine Überlegung:

Meine R6 ist bis November angemeldet (Saisonkennzeichen). Könnte ich jetzt also noch bis November weiterfahren und dan im Dezember den Lappen abgeben?


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Geschrieben 01 August 2010 - 16:47 Uhr

Hallo Speedy12,

schau mal hier: Von Polizei Angehalten - Fahrverbot. Dort wird jeder fündig!





#2 Phibo

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Geschrieben 01 August 2010 - 17:11 Uhr

Zitat von Flensburg

In aller Regel wird Ihnen eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten (Ausnahme: Sie hatten innerhalb der letzten 2 Jahre bereits einmal ein Fahrverbot). Damit können Sie das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es Sie am wenigsten belastet. Der Führerschein muss dann bei der Bußgeldstelle abgegeben werden, entweder persönlich oder per Post. Wir akzeptieren auch die Abgabe bei einer anderen Behörde oder einer Polizeidienststelle. Allerdings muss diese Behörde den Führerschein nicht annehmen. Tipp: Abgeben ist besser als schicken. Der Abgabetag ist bereits der erste Tag des Fahrverbots. Ansonsten zählt das Fahrverbot erst von dem Tag, an dem der Brief mit dem Führerschein bei der Bußgeldstelle eingeht. Sie sparen die Postlaufzeit.

quelle http://db.flensburg....?Produkt_ID=294


#3 Engel182

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Geschrieben 01 August 2010 - 17:44 Uhr

Japp Phibo ist absolut richtig..

Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)

Ist nu ärgerlich aber so isses halt.

MOFA fahren darf man im Übrigen auch NICHT, selbst wenn man eine Prüfbescheinigung hat.


#4 juanjupa

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Geschrieben 01 August 2010 - 17:50 Uhr

Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)



also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen :-(


#5 DiabloPB

DiabloPB

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Geschrieben 01 August 2010 - 17:58 Uhr

Die werden sich aber Zeit lassen, 1-2 Monate bestimmt und ab da an hast du wenns dein erstes Vergehen ist in dem Jahr, eine frist von 4 Monaten in der du den Lappen abgeben kannst. Solltest du, sofern du auf diesen angewiesen bist, im Urlaub machen oder halt zum Saisonende, dann kannste noch bisschen fahren.


#6 bAd_rAsh

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Geschrieben 01 August 2010 - 19:03 Uhr

Darf man mal fragen was genau du gemacht hast?
Wurd auch mal angehalten wegen zu schnell und so. Da man nur seine geschwindigkeit wird müssen die das immer noch auswerten. Er atte mir da grob 60 km/h zuviel vorgeworfen.
4 Wochen später kam Post und da warens nur 35.
Hab dann "nur" 3 Punkte und Bußgeld bekommen.
Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.


#7 Engel182

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Geschrieben 01 August 2010 - 22:07 Uhr

Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)



also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen :-(

Du musst mit eintreten der Rechtskraft abgeben..also 4 (oder gar 6 ? bin grad nich sicher) Wochen NACH erhalt des briefes ;)
Steht aber eigendlich auch auf der Rückseite ;)
Du könntest ja auch erst einmal Einspruch einlegen ;) , deshalb ist der Brief nicht SOFORT wenn der Bote Ihn einwirft gültig ;)

Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.


Das gibt es leider nicht mehr so einfach.
Wenn man MEHRFACH zu schnell gefahren ist und schon ein paar Punkte hat, machen die das nicht...
Biste "Ersttäter" geht das schon mal..Bußgeld ist dann doppelt so hoch.

Ich musste letztes Jahr im Juni abgeben und hatte "Glück" das ich eh grad nen Bänderriß hatte und sowieso nicht arbeiten konnte, weil ich mit der Orthese nicht Autofahren durfte :lol:


#8 luca

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Geschrieben 01 August 2010 - 22:35 Uhr

Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.


Das gibt es leider nicht mehr so einfach.
Wenn man MEHRFACH zu schnell gefahren ist und schon ein paar Punkte hat, machen die das nicht...
Biste "Ersttäter" geht das schon mal..Bußgeld ist dann doppelt so hoch.

Ich musste letztes Jahr im Juni abgeben und hatte "Glück" das ich eh grad nen Bänderriß hatte und sowieso nicht arbeiten konnte, weil ich mit der Orthese nicht Autofahren durfte :lol:


Das kann man nur ein einziges mal in seiner Führerschein Zeit machen! Leider


#9 Speedy12

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Geschrieben 01 August 2010 - 22:37 Uhr

Also

Zum Thema was den geschehen sei:

mit 95 innerorts gemessen (direkt hinter dem Ortseigangsschild) und naja ich habe von der Landstarße nicht abgebremst sondern mich reinrollen lassen :schüchtern: abzüglich Tolleranzen: 92KMh

Sind meine ersten Punkte (also kein Vergehen vorher) also müßte es funktionieren das ich den Lappen erst im Dezember abgebe.

Noch ne kleine Frage nebenbei:

Kumpel sagte mir grade wenn ich jetzt dieses Jahr nochmals Punkte bekomme gelte ich als wiederholungstäte und müßte die doppelte Strafe (als die normale) zahlen. Stimmt das?


#10 HH-YR6

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Geschrieben 01 August 2010 - 22:43 Uhr

Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)



also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen :-(

Du musst mit eintreten der Rechtskraft abgeben..also 4 (oder gar 6 ? bin grad nich sicher) Wochen NACH erhalt des briefes ;)
Steht aber eigendlich auch auf der Rückseite ;)
Du könntest ja auch erst einmal Einspruch einlegen ;) , deshalb ist der Brief nicht SOFORT wenn der Bote Ihn einwirft gültig ;)



Blödsinn! Hatte auch nur 2 wochen Zeit! Nach den 2 Wochen kommt noch mal ein Brief und du hast noch mal ne Woche Zeit, wenn dann immer noch nicht abgegen hast, dann kommen die Bullen lang und beschlagnahmen ihn!

Nach den 2 Wochen ist das Fahrverbot schon rechtskräftig, auch wenn du den Führerschein noch hast, aber die 4 Wochen fangen erst mit dem Erhalt deines Führerscheins bei der Polizei an!

Richtig kompliziert wird es, wenn du deinen Führerschein gerade bei ner anderen Polizeistelle abgegeben hast, da kannste 10 mal bei der Bußgeldstelle anrufen und denen das erklären, troztdem kommen die Bullen nach den 3 Wochen zu dir :verwirrt: !

Vielleicht ist es auch von Bundesland zu Bundesland anders!


Also

Zum Thema was den geschehen sei:

mit 95 innerorts gemessen (direkt hinter dem Ortseigangsschild) und naja ich habe von der Landstarße nicht abgebremst sondern mich reinrollen lassen :schüchtern: abzüglich Tolleranzen: 92KMh

Sind meine ersten Punkte (also kein Vergehen vorher) also müßte es funktionieren das ich den Lappen erst im Dezember abgebe.

Noch ne kleine Frage nebenbei:

Kumpel sagte mir grade wenn ich jetzt dieses Jahr nochmals Punkte bekomme gelte ich als wiederholungstäte und müßte die doppelte Strafe (als die normale) zahlen. Stimmt das?



Wie kurz nach dem Ortsschild? Da gibt es auch eine Vorschrift, die dürfen nicht gleich nach dem Ortsschild stehen/messen!


Nein du musst dann nicht die doppelte Strafe zahlen, aber etwas mehr, das hängt von deinen Punkten ab, also wie viel du hast!


#11 luca

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Geschrieben 01 August 2010 - 22:54 Uhr

Wie kurz nach dem Ortsschild? Da gibt es auch eine Vorschrift, die dürfen nicht gleich nach dem Ortsschild stehen/messen!


Jeder kennt das: Landstraße, es geht dahin und ehe
man sich versieht, taucht die nächste Ortschaft auf.
Statt gleich auf 50 km/h abzubremsen, lässt man sich
langsam ausrollen – und schon blitzt es.
Dem Verkehrssünder wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild
gemessen wurde. Die Folge: ein Fahrverbot von einem Monat. Ist
das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der nicht
geblitzt werden darf? Grundsätzlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen
genau ab dem entsprechenden Schild und genau
bis zu dessen Aufhebung. Solche Schilder sind eben das
Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h
vorschreibt, oder „normale“ Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Allerdings regeln Richtlinien der Bundesländer auch das „Blitzen in
der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ und bestimmen die
Mindestentfernung, ab wann geblitzt werden darf. Diese beträgt
zwischen 100 Metern in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern
und 200 Metern in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Wird gegen
den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen, bleibt die Messung
zwar grundsätzlich verwertbar. Der Verkehrssünder muss dann seine
Geldbuße zahlen bzw. kassiert seine Punkte in Flensburg. Aber die
Rechtsfolgen für den Betroffenen können gemildert werden. Sprich:
Ein Fahrverbot wird in der Regel nicht in Betracht kommen, weil
keine „grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit“ vorliegt.
Bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten wie Schule, Kindergarten
und Altenheim oder wenn die Höchstgeschwindigkeit durch
Geschwindigkeitsschilder stufenweise heruntergeregelt wird, darf
von der Blitz-Mindestentfernung jedoch abgewichen und auch
unmittelbar am Ortsschild gemessen werden.
Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des
Messprotokolls prüfen, ob die Messung gemäß den entsprechenden
Richtlinien erfolgte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dies vortragen, gegebenenfalls
vor Gericht Fotos von der Messstelle vorlegen oder eine
Ortsbesichtigung beantragen.

Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Frankfurt am Main. www.lenhart-ra.de


#12 Speedy12

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:25 Uhr

naja ok direkt war vill bissel übertrieben aber viel war es nicht :lol: wahrscheinlich genau der vorgeschriebene Abstand. Aber naja was soll ich dazu noch groß sagen ist halt passiert und ich beschwer mich auch nicht über die konsequenzen.

Habt mir mit euren Antworten auf jeden Fall weitergeholfen, THX

edit:

Habe grade folgendes gelesen (Zitat)

Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres
2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Ist außerdem beim dritten Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich.


Heißt das jetzt das wenn ich innerhalb 1 Jahres nochmal Punkte bekomme, das ich neben dem daraus resuktierenden Fahrverbot noch ein extra Fahrverbot (weil ich 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb 1. Jahres hatte) bekomme? oder wie ist das zu verstehen?

Bearbeitet von Speedy12, 01 August 2010 - 23:32 Uhr.


#13 MaxXxiking

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:29 Uhr

Ich hab mal ein Frage hört sich vielleicht dumm an aber wie haben die dich geblitzt? Haben die extra für Motorradfahrer einen Blitzer gehabt. Weil von vorne wärs ja ziemlich sinnlos??


#14 Yamitom

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:30 Uhr

blitze und anhalten vielleicht?


#15 BavariusdeBavariis

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:31 Uhr

höchstwarscheinlich gelasert anders kann man sichs ja nich vorstellen


#16 Speedy12

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:33 Uhr

gelasert :schüchtern: ps: bitte meinen edit oben anschauen vill weiß jemand ne Antwort


#17 luca

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:40 Uhr

1. Die Tabelle 1 der Bußgeldkatalogverordnung sieht in Ziffer 11.3.6 für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 31-40 km/h mit einem PKW eine Regelgeldbuße von 120,00 €, sowie den Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vor. Ein Regelfahrverbot von 1 Monat ist erst ab einer Überschreitung von mindestens 41 km/h vorgesehen. Unterhalb dieser Grenzen kommt die Anordnung eines Fahrverbots allenfalls nach § 4 Abs. 2 BKatV in Betracht. Danach soll ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn zwei Überschreitungen von mindestens 26 km/h begangen wurden. Die zweite Überschreitung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen der ersten Überschreitung begangen worden sein. Da Sie angeben, der letzte Verstoß liege ca. 2 ½ Jahre zurück, scheint dies ausgeschlossen. Ihre Einschätzungen hinsichtlich der zu erwartenden Sanktion sind demnach richtig.

2. Hinsichtlich der Tilgung von Eintragungen gilt folgendes: Ordnungswidrigkeiten (und damit auch die damit zusammen hängenden Punkte) werden gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 1 StVG mit Ablauf von 2 Jahren nach Rechtskraft aus dem Register getilgt. Ihren Schilderungen entnehme ich, dass alle Ihre Verstöße als Ordnungswidrigkeiten und nicht als Straftaten geahndet wurden.
Allerdings erfolgt eine Tilgung erst, wenn diese 2-Jahres-Frist für sämtliche Eintragungen abgelaufen ist (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Das bedeutet, wenn vor Ablauf der Frist für Eintragung 1 eine neue Eintragung 2 hinzukommt, wird Eintragung 1 erst gelöscht, wenn die 2 Jahre auch für Eintragung 2 abgelaufen ist. Vereinfacht gesagt wird also nichts gelöscht, bevor Sie nicht 2 Jahre lang keine neue Eintragung erhalten. Das alles gilt (nur) für Ordnungswidrigkeiten.

Außerdem werden Eintragungen nicht unmittelbar nach Ablauf der 2 Jahre gelöscht, sondern es gibt eine sog. Überliegefrist von 1 Jahr (§ 29 Abs. 7 StVG). Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt der Eintrag also noch ein weiteres Jahr bestehen, er darf allerdings im Hinblick auf weitere Eintragungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese 1-jährige „Aufbewahrung“ gibt es für den Fall, dass nach Ablauf der Tilgungsfrist Taten bekannt werden, die vor deren Ablauf begangen wurden und damit den Ablauf der Tilgungsfrist hemmen würden. Auf Taten, die nach Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurden, hat eine solche Eintragung aber keinen Einfluss mehr.

3. Für Sie bedeutet das, dass Ihre Eintragungen aus dem Januar 2007 (9 Punkte, Fahrverbot) spätestens im Januar 2009 tilgungsreif geworden sind, vorausgesetzt es ist in dieser Zeit keine neue Eintragung hinzu gekommen. Aufgrund der Überliegefrist sind diese Eintragungen vermutlich noch nicht gelöscht, aber sie dürfen für die Beurteilung Ihres aktuellen Verstoßes nicht berücksichtigt werden. Sie werden nach Ablauf der Überliegefrist endgültig gelöscht. Kommt es wegen Ihres gestrigen Verstoßes erneut zu einer Eintragung, so sollte dies dann der einzige Eintrag sein.


#18 HH-YR6

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Geschrieben 01 August 2010 - 23:41 Uhr

Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres
2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Ist außerdem beim dritten Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich.


Heißt das jetzt das wenn ich innerhalb 1 Jahres nochmal Punkte bekomme, das ich neben dem daraus resuktierenden Fahrverbot noch ein extra Fahrverbot (weil ich 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb 1. Jahres hatte) bekomme? oder wie ist das zu verstehen?


Nein! Du hattest ja schon mal eins! Nur wenn du 2 Mal mit Punkte bekommst und kein Fahrverbot war!

Hatte mal innerhalb von 3 Tagen, 2 mal je 1 Monat Fahrverbote (natürlich auch Punkte) bekommen und da hab ich nicht noch nen extra Monat dazu bekommen!


@ Maxxiking

Entweder geblitzt von vorne und hinten oder geblitz und hinten weiter rausgeholt oder halt gelasert, was denke ich mal hier der fall war


#19 bAd_rAsh

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Geschrieben 02 August 2010 - 02:07 Uhr

Also bei einer Lasermessung kann man oft gegenan gehen, weil dabei viel schief laufen kann.
Wenn vor oder hinter dir ein Auto war können die nicht nachweisen wen sie gemessen haben, weil es ja kein Bild oder sowas gibt.
Hab in einer Reportage gesehen das die einen dann nichtmal messen dürfen!
Dazu kommt das soweit ich weiß der Laser eigentlich eine glatte Fläche braucht, der den Laser zurück wirft. Beim Auto eben das Nummernschild.
Da es sowas beim Motorrad nicht gibt, kann es das Messergebniss verfälschen.
Und solang sie dir nicht 100% deine Geschwindigkeit nachweißen können, können sie dir eigentlich nix.
Kenne 2 dies abgestritten haben und damit durchgekommen sind.


Wobei wenn man weiß das man zu schnell war und es 1 Monat ohne Lappen schafft kann man ja auch mal dazu stehen :zwinker:

Bearbeitet von bAd_rAsh, 02 August 2010 - 02:22 Uhr.


#20 Engel182

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Geschrieben 02 August 2010 - 23:36 Uhr

Blödsinn! Hatte auch nur 2 wochen Zeit! Nach den 2 Wochen kommt noch mal ein Brief und du hast noch mal ne Woche Zeit, wenn dann immer noch nicht abgegen hast, dann kommen die Bullen lang und beschlagnahmen ihn!

Nach den 2 Wochen ist das Fahrverbot schon rechtskräftig, auch wenn du den Führerschein noch hast, aber die 4 Wochen fangen erst mit dem Erhalt deines Führerscheins bei der Polizei an!

Richtig kompliziert wird es, wenn du deinen Führerschein gerade bei ner anderen Polizeistelle abgegeben hast, da kannste 10 mal bei der Bußgeldstelle anrufen und denen das erklären, troztdem kommen die Bullen nach den 3 Wochen zu dir :verwirrt: !

Vielleicht ist es auch von Bundesland zu Bundesland anders!

Dann scheint es von Bundesland zu Bundesland verschieden zu sein..ich war leider schon öfter mit solchen Dingen beim Anwald ;)
(Fahre beruflich sehr viel ca 60.000km im Jahr)
Ich hatte immer noch genügend Zeit um Einspruch einzulegen.