Wie kurz nach dem Ortsschild? Da gibt es auch eine Vorschrift, die dürfen nicht gleich nach dem Ortsschild stehen/messen!
Jeder kennt das: Landstraße, es geht dahin und ehe
man sich versieht, taucht die nächste Ortschaft auf.
Statt gleich auf 50 km/h abzubremsen, lässt man sich
langsam ausrollen – und schon blitzt es.
Dem Verkehrssünder wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild
gemessen wurde. Die Folge: ein Fahrverbot von einem Monat. Ist
das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der nicht
geblitzt werden darf? Grundsätzlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen
genau ab dem entsprechenden Schild und genau
bis zu dessen Aufhebung. Solche Schilder sind eben das
Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h
vorschreibt, oder „normale“ Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Allerdings regeln Richtlinien der Bundesländer auch das „Blitzen in
der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ und bestimmen die
Mindestentfernung, ab wann geblitzt werden darf. Diese beträgt
zwischen 100 Metern in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern
und 200 Metern in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Wird gegen
den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen, bleibt die Messung
zwar grundsätzlich verwertbar. Der Verkehrssünder muss dann seine
Geldbuße zahlen bzw. kassiert seine Punkte in Flensburg. Aber die
Rechtsfolgen für den Betroffenen können gemildert werden. Sprich:
Ein Fahrverbot wird in der Regel nicht in Betracht kommen, weil
keine „grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit“ vorliegt.
Bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten wie Schule, Kindergarten
und Altenheim oder wenn die Höchstgeschwindigkeit durch
Geschwindigkeitsschilder stufenweise heruntergeregelt wird, darf
von der Blitz-Mindestentfernung jedoch abgewichen und auch
unmittelbar am Ortsschild gemessen werden.
Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des
Messprotokolls prüfen, ob die Messung gemäß den entsprechenden
Richtlinien erfolgte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dies vortragen, gegebenenfalls
vor Gericht Fotos von der Messstelle vorlegen oder eine
Ortsbesichtigung beantragen.
Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Frankfurt am Main. www.lenhart-ra.de