Bearbeitet von R6Bonn, 20 Juni 2013 - 14:30 Uhr.
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Erstellt von R6Bonn, 12.06.2013 - 11:58 Uhr
4 Antworten in diesem Thema
#1
Geschrieben 12 Juni 2013 - 11:58 Uhr
.......................
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Geschrieben 12 Juni 2013 - 11:58 Uhr
#2
Geschrieben 12 Juni 2013 - 12:42 Uhr
Ganz einfach, da schauste mal in den AGBs dez Shops nach, die hast du nämlich bestätigt
Außerdem denk ich dass der Händler nur sicher gehn, dass die Handschuhe nicht kaputt sind mit dem "neuwertig"
Gruß Andy
Außerdem denk ich dass der Händler nur sicher gehn, dass die Handschuhe nicht kaputt sind mit dem "neuwertig"
Gruß Andy
#3
Geschrieben 13 Juni 2013 - 11:36 Uhr
Du hast einen Fernabsatz Kauf getätigt.
http://de.wikipedia....ernabsatzgesetz
14 Tage Widerrufsrecht
http://de.wikipedia..../Widerrufsrecht
Der Verkäufer darf nachbessern.
http://de.wikipedia....i/Nacherfüllung
Aber in deinem Fall ist es ja so das er keine gleiche Ware mehr hat. Deshalb darf er bis 3 mal nachbessern bevor du dein Geld oder Neuware haben darfst.
Hättest du Ihm gesagt: Ich möchte gerne den Vertrag widerrufen wäre alles tutti gewesen
Falls du Ihm gesagt hast das du mit denen 100km gefahren bist haste Arschkarte nix da mit widerrufen...da geht dann nur nachbessern.
Viel Glück
http://de.wikipedia....ernabsatzgesetz
14 Tage Widerrufsrecht
http://de.wikipedia..../Widerrufsrecht
Der Verkäufer darf nachbessern.
http://de.wikipedia....i/Nacherfüllung
Aber in deinem Fall ist es ja so das er keine gleiche Ware mehr hat. Deshalb darf er bis 3 mal nachbessern bevor du dein Geld oder Neuware haben darfst.
Hättest du Ihm gesagt: Ich möchte gerne den Vertrag widerrufen wäre alles tutti gewesen
Falls du Ihm gesagt hast das du mit denen 100km gefahren bist haste Arschkarte nix da mit widerrufen...da geht dann nur nachbessern.
Viel Glück
#4
Geschrieben 14 Juni 2013 - 19:57 Uhr
Der Händler hat nicht umbedingt das Recht nachzubessern. Da der Defekt in der Gewährleistungszeit aufgetreten ist kannst du wählen ob reparatur oder neu. Wenn der Händler nicht nachliefern kann kannst du dir die Handschuhe woanders bestellen und den möglicherweise durch einen höheren Kaufpreis entstandenen Schaden geltend machen.
Quellen: §§ 437, 439 BGB
Quellen: §§ 437, 439 BGB
#5
Geschrieben 15 Juni 2013 - 09:49 Uhr
Ich hatte mir den Zusatzakku für die Gopro BE gekauft und beim ersten Test bemerkt das der Akku summt (als ob er einen Kurzschluss innen hat und zu kochen anfängt). War deutlich zu hören leider auch auf der Aufnahme. Ich also zu Louis und der Tante das vorgeführt. Sie kam dann auch ala ich werd den mal an die Fachabteilung einschicken die sollen den durchtesten so in 2-3 Wochen haben sie dann nen anderen. Hab ihr dann klargemacht ich hätte lieber gerne einen Sofortaustausch da hat sie angefangen rumzuzicken. Gute 15 Minuten später lies ich halt immer noch nicht locker und sie meinte schon "jetzt wird es ja wohl langsam unverschämt" - ich beharrte nur ganz normal auf mein recht zum Austausch, war nich beleidigend oder so - naja kurz bevor ich sie dann wohl gleich leise erschlagen und hinter der Theke verscharrt hätte bekam ich dann gleich einen neuen Akku im Tausch.
Hab auch diverse Seiten dazu dann im Netz bemüht und wenn es gleich in den ersten 6 Monaten ein Problem gibt hast Du das Recht auf sofortigen Austausch sofern die Ware noch am Markt existiert also nicht schon nirgends mehr verfügbar ist.
Problem ist halt nur wenn der Händler sagt er hat selber keine Ware mehr und die kommt erst August. Kommt sie da weil er selber dann erst wieder bestellt oder weil es Lieferschwierigkeiten gibt? Sprich wie willst Du das auf die schnelle nachweisen woran es hängt?
Selbst wenn Du im Recht bist must Du es erst mal durchsetzen. Und das ist oft das Problem: Jetzt nen Anwalt mit Auskunftsrecht beauftragen der sich dem ganzen annimmt und rausfindet was wie wo?
Ich würd Ihm § 437 BGB wie im Link posten und Ihm klar schreiben das DU keine Nachbesserung willst sondern Austausch da Du eben nicht warten möchtest.Vordere die Rückerstattung des Kaufpreises an. Gebt er nicht drauf ein kauf erst mal neue Handschuhe und teile ihm mit das Du notfalls rechtliche Schritte einleiten wirst.
http://www.anwalt-se...l/sec1/221.html :
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Hab auch diverse Seiten dazu dann im Netz bemüht und wenn es gleich in den ersten 6 Monaten ein Problem gibt hast Du das Recht auf sofortigen Austausch sofern die Ware noch am Markt existiert also nicht schon nirgends mehr verfügbar ist.
Problem ist halt nur wenn der Händler sagt er hat selber keine Ware mehr und die kommt erst August. Kommt sie da weil er selber dann erst wieder bestellt oder weil es Lieferschwierigkeiten gibt? Sprich wie willst Du das auf die schnelle nachweisen woran es hängt?
Selbst wenn Du im Recht bist must Du es erst mal durchsetzen. Und das ist oft das Problem: Jetzt nen Anwalt mit Auskunftsrecht beauftragen der sich dem ganzen annimmt und rausfindet was wie wo?
Ich würd Ihm § 437 BGB wie im Link posten und Ihm klar schreiben das DU keine Nachbesserung willst sondern Austausch da Du eben nicht warten möchtest.Vordere die Rückerstattung des Kaufpreises an. Gebt er nicht drauf ein kauf erst mal neue Handschuhe und teile ihm mit das Du notfalls rechtliche Schritte einleiten wirst.
http://www.anwalt-se...l/sec1/221.html :
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.