Von Polizei Angehalten - Fahrverbot
#1
Geschrieben 01 August 2010 - 16:47 Uhr
Also ich bin heute zum erstem mal in meinen 2,5 Jahren als Motorradfahrer angehalten worden, naja leider war das Resultat nicht ganz so erfreuhlich 4Punkte+1Monat Fahrverbot und Bußgeld
Nun meine Frage ich habe gehört das man den Führerschein nicht sofor abgeben brauch, sondern man hat dafür ein paar Monate Zeit.
Nun meine Überlegung:
Meine R6 ist bis November angemeldet (Saisonkennzeichen). Könnte ich jetzt also noch bis November weiterfahren und dan im Dezember den Lappen abgeben?
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Geschrieben 01 August 2010 - 16:47 Uhr
#2
Geschrieben 01 August 2010 - 17:11 Uhr
In aller Regel wird Ihnen eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, das Fahrverbot anzutreten (Ausnahme: Sie hatten innerhalb der letzten 2 Jahre bereits einmal ein Fahrverbot). Damit können Sie das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es Sie am wenigsten belastet. Der Führerschein muss dann bei der Bußgeldstelle abgegeben werden, entweder persönlich oder per Post. Wir akzeptieren auch die Abgabe bei einer anderen Behörde oder einer Polizeidienststelle. Allerdings muss diese Behörde den Führerschein nicht annehmen. Tipp: Abgeben ist besser als schicken. Der Abgabetag ist bereits der erste Tag des Fahrverbots. Ansonsten zählt das Fahrverbot erst von dem Tag, an dem der Brief mit dem Führerschein bei der Bußgeldstelle eingeht. Sie sparen die Postlaufzeit.
quelle http://db.flensburg....?Produkt_ID=294
#3
Geschrieben 01 August 2010 - 17:44 Uhr
Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)
Ist nu ärgerlich aber so isses halt.
MOFA fahren darf man im Übrigen auch NICHT, selbst wenn man eine Prüfbescheinigung hat.
#4
Geschrieben 01 August 2010 - 17:50 Uhr
Wenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)
also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen
#5
Geschrieben 01 August 2010 - 17:58 Uhr
#6
Geschrieben 01 August 2010 - 19:03 Uhr
Wurd auch mal angehalten wegen zu schnell und so. Da man nur seine geschwindigkeit wird müssen die das immer noch auswerten. Er atte mir da grob 60 km/h zuviel vorgeworfen.
4 Wochen später kam Post und da warens nur 35.
Hab dann "nur" 3 Punkte und Bußgeld bekommen.
Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.
#7
Geschrieben 01 August 2010 - 22:07 Uhr
Du musst mit eintreten der Rechtskraft abgeben..also 4 (oder gar 6 ? bin grad nich sicher) Wochen NACH erhalt des briefesWenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)
also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen
Steht aber eigendlich auch auf der Rückseite
Du könntest ja auch erst einmal Einspruch einlegen , deshalb ist der Brief nicht SOFORT wenn der Bote Ihn einwirft gültig
Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.
Das gibt es leider nicht mehr so einfach.
Wenn man MEHRFACH zu schnell gefahren ist und schon ein paar Punkte hat, machen die das nicht...
Biste "Ersttäter" geht das schon mal..Bußgeld ist dann doppelt so hoch.
Ich musste letztes Jahr im Juni abgeben und hatte "Glück" das ich eh grad nen Bänderriß hatte und sowieso nicht arbeiten konnte, weil ich mit der Orthese nicht Autofahren durfte
#8
Geschrieben 01 August 2010 - 22:35 Uhr
Dazu kommt wenn du auf Führerschein angewisen bist das du es schaffen kannst das die das Fahrverbot aufheben du aber höhere Geldstrafe zahlen musst.
Das gibt es leider nicht mehr so einfach.
Wenn man MEHRFACH zu schnell gefahren ist und schon ein paar Punkte hat, machen die das nicht...
Biste "Ersttäter" geht das schon mal..Bußgeld ist dann doppelt so hoch.
Ich musste letztes Jahr im Juni abgeben und hatte "Glück" das ich eh grad nen Bänderriß hatte und sowieso nicht arbeiten konnte, weil ich mit der Orthese nicht Autofahren durfte
Das kann man nur ein einziges mal in seiner Führerschein Zeit machen! Leider
#9
Geschrieben 01 August 2010 - 22:37 Uhr
Zum Thema was den geschehen sei:
mit 95 innerorts gemessen (direkt hinter dem Ortseigangsschild) und naja ich habe von der Landstarße nicht abgebremst sondern mich reinrollen lassen abzüglich Tolleranzen: 92KMh
Sind meine ersten Punkte (also kein Vergehen vorher) also müßte es funktionieren das ich den Lappen erst im Dezember abgebe.
Noch ne kleine Frage nebenbei:
Kumpel sagte mir grade wenn ich jetzt dieses Jahr nochmals Punkte bekomme gelte ich als wiederholungstäte und müßte die doppelte Strafe (als die normale) zahlen. Stimmt das?
#10
Geschrieben 01 August 2010 - 22:43 Uhr
Du musst mit eintreten der Rechtskraft abgeben..also 4 (oder gar 6 ? bin grad nich sicher) Wochen NACH erhalt des briefesWenn man innerhalb eines Jahres nochmal abgeben muss, bekommt man die 4 Monate NICHT mehr, und muss sofort abgeben (innerhalb einer Frist von 4 Wochen)
also bei mir war es so mit erhalt des freundlichen Briefes , war ich meinen Führerschein los , nix mit 4 Wochen
Steht aber eigendlich auch auf der Rückseite
Du könntest ja auch erst einmal Einspruch einlegen , deshalb ist der Brief nicht SOFORT wenn der Bote Ihn einwirft gültig
Blödsinn! Hatte auch nur 2 wochen Zeit! Nach den 2 Wochen kommt noch mal ein Brief und du hast noch mal ne Woche Zeit, wenn dann immer noch nicht abgegen hast, dann kommen die Bullen lang und beschlagnahmen ihn!
Nach den 2 Wochen ist das Fahrverbot schon rechtskräftig, auch wenn du den Führerschein noch hast, aber die 4 Wochen fangen erst mit dem Erhalt deines Führerscheins bei der Polizei an!
Richtig kompliziert wird es, wenn du deinen Führerschein gerade bei ner anderen Polizeistelle abgegeben hast, da kannste 10 mal bei der Bußgeldstelle anrufen und denen das erklären, troztdem kommen die Bullen nach den 3 Wochen zu dir !
Vielleicht ist es auch von Bundesland zu Bundesland anders!
Also
Zum Thema was den geschehen sei:
mit 95 innerorts gemessen (direkt hinter dem Ortseigangsschild) und naja ich habe von der Landstarße nicht abgebremst sondern mich reinrollen lassen abzüglich Tolleranzen: 92KMh
Sind meine ersten Punkte (also kein Vergehen vorher) also müßte es funktionieren das ich den Lappen erst im Dezember abgebe.
Noch ne kleine Frage nebenbei:
Kumpel sagte mir grade wenn ich jetzt dieses Jahr nochmals Punkte bekomme gelte ich als wiederholungstäte und müßte die doppelte Strafe (als die normale) zahlen. Stimmt das?
Wie kurz nach dem Ortsschild? Da gibt es auch eine Vorschrift, die dürfen nicht gleich nach dem Ortsschild stehen/messen!
Nein du musst dann nicht die doppelte Strafe zahlen, aber etwas mehr, das hängt von deinen Punkten ab, also wie viel du hast!
#11
Geschrieben 01 August 2010 - 22:54 Uhr
Wie kurz nach dem Ortsschild? Da gibt es auch eine Vorschrift, die dürfen nicht gleich nach dem Ortsschild stehen/messen!
Jeder kennt das: Landstraße, es geht dahin und ehe
man sich versieht, taucht die nächste Ortschaft auf.
Statt gleich auf 50 km/h abzubremsen, lässt man sich
langsam ausrollen – und schon blitzt es.
Dem Verkehrssünder wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung
vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild
gemessen wurde. Die Folge: ein Fahrverbot von einem Monat. Ist
das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der nicht
geblitzt werden darf? Grundsätzlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen
genau ab dem entsprechenden Schild und genau
bis zu dessen Aufhebung. Solche Schilder sind eben das
Ortseingangsschild, das eine zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h
vorschreibt, oder „normale“ Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Allerdings regeln Richtlinien der Bundesländer auch das „Blitzen in
der Nähe einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ und bestimmen die
Mindestentfernung, ab wann geblitzt werden darf. Diese beträgt
zwischen 100 Metern in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern
und 200 Metern in Bayern und Nordrhein-Westfalen. Wird gegen
den einzuhaltenden Mindestabstand verstoßen, bleibt die Messung
zwar grundsätzlich verwertbar. Der Verkehrssünder muss dann seine
Geldbuße zahlen bzw. kassiert seine Punkte in Flensburg. Aber die
Rechtsfolgen für den Betroffenen können gemildert werden. Sprich:
Ein Fahrverbot wird in der Regel nicht in Betracht kommen, weil
keine „grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit“ vorliegt.
Bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten wie Schule, Kindergarten
und Altenheim oder wenn die Höchstgeschwindigkeit durch
Geschwindigkeitsschilder stufenweise heruntergeregelt wird, darf
von der Blitz-Mindestentfernung jedoch abgewichen und auch
unmittelbar am Ortsschild gemessen werden.
Durch Akteneinsicht sollte der betroffene Autofahrer anhand des
Messprotokolls prüfen, ob die Messung gemäß den entsprechenden
Richtlinien erfolgte. Wenn das nicht der Fall ist, sollte er Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid einlegen und dies vortragen, gegebenenfalls
vor Gericht Fotos von der Messstelle vorlegen oder eine
Ortsbesichtigung beantragen.
Der Autor ist Fachanwalt für Verkehrsrecht
in Frankfurt am Main. www.lenhart-ra.de
#12
Geschrieben 01 August 2010 - 23:25 Uhr
Habt mir mit euren Antworten auf jeden Fall weitergeholfen, THX
edit:
Habe grade folgendes gelesen (Zitat)
Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres
2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Ist außerdem beim dritten Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich.
Heißt das jetzt das wenn ich innerhalb 1 Jahres nochmal Punkte bekomme, das ich neben dem daraus resuktierenden Fahrverbot noch ein extra Fahrverbot (weil ich 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb 1. Jahres hatte) bekomme? oder wie ist das zu verstehen?
Bearbeitet von Speedy12, 01 August 2010 - 23:32 Uhr.
#13
Geschrieben 01 August 2010 - 23:29 Uhr
#14
Geschrieben 01 August 2010 - 23:30 Uhr
#15
Geschrieben 01 August 2010 - 23:31 Uhr
#16
Geschrieben 01 August 2010 - 23:33 Uhr
#17
Geschrieben 01 August 2010 - 23:40 Uhr
2. Hinsichtlich der Tilgung von Eintragungen gilt folgendes: Ordnungswidrigkeiten (und damit auch die damit zusammen hängenden Punkte) werden gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 1 StVG mit Ablauf von 2 Jahren nach Rechtskraft aus dem Register getilgt. Ihren Schilderungen entnehme ich, dass alle Ihre Verstöße als Ordnungswidrigkeiten und nicht als Straftaten geahndet wurden.
Allerdings erfolgt eine Tilgung erst, wenn diese 2-Jahres-Frist für sämtliche Eintragungen abgelaufen ist (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Das bedeutet, wenn vor Ablauf der Frist für Eintragung 1 eine neue Eintragung 2 hinzukommt, wird Eintragung 1 erst gelöscht, wenn die 2 Jahre auch für Eintragung 2 abgelaufen ist. Vereinfacht gesagt wird also nichts gelöscht, bevor Sie nicht 2 Jahre lang keine neue Eintragung erhalten. Das alles gilt (nur) für Ordnungswidrigkeiten.
Außerdem werden Eintragungen nicht unmittelbar nach Ablauf der 2 Jahre gelöscht, sondern es gibt eine sog. Überliegefrist von 1 Jahr (§ 29 Abs. 7 StVG). Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt der Eintrag also noch ein weiteres Jahr bestehen, er darf allerdings im Hinblick auf weitere Eintragungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese 1-jährige „Aufbewahrung“ gibt es für den Fall, dass nach Ablauf der Tilgungsfrist Taten bekannt werden, die vor deren Ablauf begangen wurden und damit den Ablauf der Tilgungsfrist hemmen würden. Auf Taten, die nach Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurden, hat eine solche Eintragung aber keinen Einfluss mehr.
3. Für Sie bedeutet das, dass Ihre Eintragungen aus dem Januar 2007 (9 Punkte, Fahrverbot) spätestens im Januar 2009 tilgungsreif geworden sind, vorausgesetzt es ist in dieser Zeit keine neue Eintragung hinzu gekommen. Aufgrund der Überliegefrist sind diese Eintragungen vermutlich noch nicht gelöscht, aber sie dürfen für die Beurteilung Ihres aktuellen Verstoßes nicht berücksichtigt werden. Sie werden nach Ablauf der Überliegefrist endgültig gelöscht. Kommt es wegen Ihres gestrigen Verstoßes erneut zu einer Eintragung, so sollte dies dann der einzige Eintrag sein.
#18
Geschrieben 01 August 2010 - 23:41 Uhr
Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres
2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Ist außerdem beim dritten Geschwindigkeits-Eintrag in Flensburg möglich.
Heißt das jetzt das wenn ich innerhalb 1 Jahres nochmal Punkte bekomme, das ich neben dem daraus resuktierenden Fahrverbot noch ein extra Fahrverbot (weil ich 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb 1. Jahres hatte) bekomme? oder wie ist das zu verstehen?
Nein! Du hattest ja schon mal eins! Nur wenn du 2 Mal mit Punkte bekommst und kein Fahrverbot war!
Hatte mal innerhalb von 3 Tagen, 2 mal je 1 Monat Fahrverbote (natürlich auch Punkte) bekommen und da hab ich nicht noch nen extra Monat dazu bekommen!
@ Maxxiking
Entweder geblitzt von vorne und hinten oder geblitz und hinten weiter rausgeholt oder halt gelasert, was denke ich mal hier der fall war
#19
Geschrieben 02 August 2010 - 02:07 Uhr
Wenn vor oder hinter dir ein Auto war können die nicht nachweisen wen sie gemessen haben, weil es ja kein Bild oder sowas gibt.
Hab in einer Reportage gesehen das die einen dann nichtmal messen dürfen!
Dazu kommt das soweit ich weiß der Laser eigentlich eine glatte Fläche braucht, der den Laser zurück wirft. Beim Auto eben das Nummernschild.
Da es sowas beim Motorrad nicht gibt, kann es das Messergebniss verfälschen.
Und solang sie dir nicht 100% deine Geschwindigkeit nachweißen können, können sie dir eigentlich nix.
Kenne 2 dies abgestritten haben und damit durchgekommen sind.
Wobei wenn man weiß das man zu schnell war und es 1 Monat ohne Lappen schafft kann man ja auch mal dazu stehen
Bearbeitet von bAd_rAsh, 02 August 2010 - 02:22 Uhr.
#20
Geschrieben 02 August 2010 - 23:36 Uhr
Dann scheint es von Bundesland zu Bundesland verschieden zu sein..ich war leider schon öfter mit solchen Dingen beim AnwaldBlödsinn! Hatte auch nur 2 wochen Zeit! Nach den 2 Wochen kommt noch mal ein Brief und du hast noch mal ne Woche Zeit, wenn dann immer noch nicht abgegen hast, dann kommen die Bullen lang und beschlagnahmen ihn!
Nach den 2 Wochen ist das Fahrverbot schon rechtskräftig, auch wenn du den Führerschein noch hast, aber die 4 Wochen fangen erst mit dem Erhalt deines Führerscheins bei der Polizei an!
Richtig kompliziert wird es, wenn du deinen Führerschein gerade bei ner anderen Polizeistelle abgegeben hast, da kannste 10 mal bei der Bußgeldstelle anrufen und denen das erklären, troztdem kommen die Bullen nach den 3 Wochen zu dir !
Vielleicht ist es auch von Bundesland zu Bundesland anders!
(Fahre beruflich sehr viel ca 60.000km im Jahr)
Ich hatte immer noch genügend Zeit um Einspruch einzulegen.