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Wheelies Im Övr


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22 Antworten in diesem Thema

#1 P@rtisan

P@rtisan

    Rechtsverdreher ...

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 13:46 Uhr

Psycho schrieb: Musterprozess vor Oberlandesgericht:


in der Stvzo ist nirgends detailliert aufgezeigt das eine Strecke von A nach B

auf 4 Rädern, oder eben auch nur auf einen Rad befahren werden muss.

Diesen Prozess hat der Angeklagte gewonnen. Berichtet wurde im Fighters Magazin!

Wichtig: Außerhalb geschlossener Ortschaften!!!!!!


Das kann so nicht stimmen. Erstens sind in der Zulassungsvorschriften niedegelegt ... Verhaltensvorschriften sind in der StVO!! Es muss auch nicht festgelegt sein auf wievielen Rädern man von A nach B fahren muss. Auf einem Rad kann man eben nicht in einem Notfall ausweichen oder bremsen. Somit greift § 1(2) StVO!!!


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Geschrieben 23 Januar 2005 - 13:46 Uhr

Hallo P@rtisan,

schau mal hier: Wheelies Im Övr. Dort wird jeder fündig!





#2 J-P

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 15:48 Uhr

Man kann auf einem Rad bremsen sowie Kurven fahren.


#3 P@rtisan

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 15:53 Uhr

Man kann auf einem Rad bremsen sowie Kurven fahren.

das will ich sehen wie du auf dem Hinterrad eine Notbremsung und ein Ausweichmanöver bei einem Kind durchführst was dir vor die Maschine läuft! :abgelehnt:


#4 J-P

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 16:00 Uhr

Du hast geschrieben man kann nicht bremsen und ausweichen. Aber fakt ist man kann bremsen und kurvenfahren. Ich kann nichtmal wheelie fahren daher brauchst du nicht gleich auf mich los springen.


#5 P@rtisan

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 16:04 Uhr

bin nich auf dich los ... es hat nur keine rechtliche relevanz was du schreibst ... auch wenn du nur aufm vorderrad bremsen und kurvenfahren kannst ... verboten ist es so oder so! :tüte:


#6 Trin

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 17:38 Uhr

Der Fetti wird immer leicht aufmüpfisch :lol: :lol:
Aber so kenn ich ihn bis jetz auch *lol :tröst:

*duckundwech*


#7 Yamitom

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 20:17 Uhr

bin nich auf dich los ... es hat nur keine rechtliche relevanz was du schreibst ... auch wenn du nur aufm vorderrad bremsen und kurvenfahren kannst ... verboten ist es so oder so! :tüte:

wie ist das dann mit hoch oder einrädern?
sehe es immer öfter das die im verkehr auch rumturnen
is das rechtesn?


#8 P@rtisan

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 21:59 Uhr

wat für dinger tom? hab keinen schimmer was du meinst! zeig ma nen bild oder so!

@trin ... fetti ... wenn du noch weiter so frech bist dann fährste alleine zum treffen *gg*


#9 Yamitom

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Geschrieben 23 Januar 2005 - 22:51 Uhr

wat für dinger tom? hab keinen schimmer was du meinst! zeig ma nen bild oder so!

@trin ... fetti ... wenn du noch weiter so frech bist dann fährste alleine zum treffen *gg*

da büdde schön


#10 Gast-redone_*

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 00:19 Uhr

die frage hats in sich!!
schau mal ob ich dazu was in der rundschreibensammlung finde!!!


#11 Natze

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 10:03 Uhr

Also meine Meinung dazu ist folgende:

Ich denk § 1 StVO enthält mit "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" und "so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet..." unbestimmte Rechtsbegriffe, die eben je nach Situation entweder als Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Glaube dass man das nicht pauschalisieren kann.

Somit würd ich im Fall der Einradfahrerin eindeutig sagen, dass ihr Verhalten nicht diesen Tatbestand erfüllt, weil sie so circa höchstens 20 fährt und abrupt zum Stehen kommen kann (weiß das weil ich selbst mal so ein Ding gefahren bin) ...und somit keinen gefährdet.

Im Falle des Wheely wird das wohl im Einzelfall sehr umstritten sein und letztlich durch Gericht entschieden (wenn der Wheelyfahrer Widerspruch erhebt).


#12 P@rtisan

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 10:59 Uhr

Also meine Meinung dazu ist folgende:

Ich denk § 1 StVO enthält mit  "ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" und "so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet..." unbestimmte Rechtsbegriffe, die eben je nach Situation entweder als Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Glaube dass man das nicht pauschalisieren kann.

Somit würd ich im Fall der Einradfahrerin eindeutig sagen, dass ihr Verhalten nicht diesen Tatbestand erfüllt, weil sie so circa höchstens 20 fährt und abrupt zum Stehen kommen kann (weiß das weil ich selbst mal so ein Ding gefahren bin) ...und somit keinen gefährdet.

Im Falle des Wheely wird das wohl im Einzelfall sehr umstritten sein und letztlich durch Gericht entschieden (wenn der Wheelyfahrer Widerspruch erhebt).

die Begriffe in 1(2) sind bewusst so gewählt ... das is ja auch ein Auffangtatbestand wenn keine anderen §§ greifen! Somit erfassen die viele Tatbestände!

zu diesem einrad da ... der frau würd ich die weiterfahrt auf der straße untersagen ... aufm Bürgersteig OK aber nicht auf der Straße. Es besteht einfach die gefahr dass sie kippt und in den Verkehr gerät!

Auch beim Wheelie würd ich keine Probleme sehen. Anzeige is zu fertigen ... fällt unter 1(2) und fertig ... selbst wenn du Widerspruch einlegst haste kaum ne Chance! Die Gefährdung und Behinderung ist sehr leicht vor Gericht zu begründen!
Wenn einer ma a.g.O nen Wheelie macht würd ich aber net hinterher und dem ne OwiAnz verpassen .. in der City is das was anderes!


#13 Onyx

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 11:01 Uhr

@natze
mal ein sem jura gehabt?


#14 Natze

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 12:51 Uhr

@natze
mal ein sem jura gehabt?

Ausbildung mit Studium an der Fh.. da ist Jura mit dabei (aber net so intensiv wie wenn man an der Uni studiert)

- kann manchmal aber trotzdem ganz hilfreich sein


zu diesem einrad da ... der frau würd ich die weiterfahrt auf der straße untersagen ... aufm Bürgersteig OK aber nicht auf der Straße. Es besteht einfach die gefahr dass sie kippt und in den Verkehr gerät!


Dachte man darf mit Fahrrädern Gehwege nur bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benutzen (§2 Abs.5 StVO) ??

:poken: :zwinker:


#15 P@rtisan

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 13:27 Uhr

tja baby du musst richtig LESEN! ... :poken:

(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

das heißt nicht dass personen über 10j. den Gehweg nicht Benutzen dürfen.
Wäre ja auch schlimm. Manche stark befahrenen straßen müssten dann ja noch von Fahrradfahrern mitbenutzt werden weil die über 10j alt sind und nicht aufm Bürgersteig fahren dürfen!


#16 Gast-redone_*

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 13:39 Uhr

jaja da merkt man halt das du es ganz genau nimmst p@rtisan :grins:
msn merkt das du gehobener bist :grins: immer kontrolle hahaha
aber hast nat vollkommen recht mit dem was du geschrieben hast!!!


#17 P@rtisan

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 13:45 Uhr

alles kann man nicht wissen ... aber wenn es das täglich brot ist dann sollte man sich schon auskennen ;)
kannst ja auch noch in den gD ;) VR is aber nicht mein fall ... will lieber in den SE bereich ;) da ist es egal was kinder aufm Gehweg machen *gg*


#18 Gast-redone_*

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 13:49 Uhr

ja kann ich aber will vom arbeitsbereich lieber im mitleren bleiben, da sagen mir viel mehr sachen zu!!!
z.B. dez. 25 rauschgiftkrim. das taugt mir oder
personenfahndung!! diese teilbereiche von k finde ich klasse, da kann man aber nur max 3 jahre abgeordnet bleiben! offizielll bleibt man aber auf der alten stelle geschrieben :grins:


#19 Natze

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 15:23 Uhr

jaja da merkt man halt das du es ganz genau nimmst p@rtisan :grins:
msn merkt das du gehobener bist :grins: immer kontrolle hahaha
aber hast nat vollkommen recht mit dem was du geschrieben hast!!!

ja ja die gehobenen :tüte:

...mit was hat er denn nicht recht ?? Nur so rein aus Neugier

:zwinker:


#20 Gast-redone_*

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Geschrieben 24 Januar 2005 - 18:55 Uhr

hm, keine ahnung!!! kann höchstens sein das er ma was vergisst!!!
aber ist auch erst einmal vorgekommen :schüchtern: soweit ich mich tdaran erinnern kann!!!